umwelt-online: Saatgutverordnung (5)

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4 Sonstige Futterpflanzen
4.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit


  Art Kate-
gorie
Mindest-
keim-
fähig-
keit
(v. H. der
reinen
Körner)
Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit)
(v. H.)
Technische
Mindest-
reinheit
(v. H. des
Gewichts)
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten) Gewicht
des
Proben-
teils
für die
Prüfung
nach
den Sp.
10 bis13
(g)
Sons-
tige
An-
forde-
rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Sp. 14
innerhalb der Menge nach Sp. 6
insge-
samt
(v. H.)
innerhalb einer Menge nach Sp. 6
eine
einzelne
M
(Körner)
abweichend von Sp. 7 oder 10
eine
einzel-
ne
Art
(v. H.)
abweichend von Sp. 7 Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
(Körner)
Seideund Kreuzkraut3
(Körner)
Ampfer
außer
Kl.
Sauerampfer
und
Strandampfer
(Körner)
Hede-
rich
(v. H.)
Acker-
senf
(v. H.)
  1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
4.1.1 Kohlrübe B 80 10 98 0,3       20 0 0 2 100  
Z 80 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3   0 04 5 100  
4.1.2 Futterkohl B 75 10 98 0,3       20 0 0 3 100  
Z 75 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3   0 04 10 100  
4.1.3 Phazelie B 80 13 96 0,3       20 0 0   40  
Z 80 13 96 1,0 0,5       0 0   40  
4.1.4 Ölrettich B 80 10 97 0,3       20 0 0 2 300  
Z 80 10 97 1,0 0,5 0,3 0,3   0 0 5 300  
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.

2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.

3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.

4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.


4.2 Gesundheitszustand
4.2.1

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