Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Biotechnologie

TierzZustVO - Tierzucht-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem
Tierzuchtgesetz

- Schleswig-Holstein -

Vom 24. Mai 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 23.06.2022 S. 676; 21.11.2022 S. 956 22)
Gl.-Nr.: B 7824-5-2



§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Ausführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I. S. 3436, 3478), sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das für Tierzucht zuständige Ministerium, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Behörde für die Überwachung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften nach § 22 Tierzuchtgesetz ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.

(3) Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten und Samendepots in tierseuchenhygienischer Hinsicht nach § 18 Absatz 7 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Tierzuchtgesetz sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

(4) Entscheidungen nach § 14 Absatz 3 Satz 3 sowie § 18 Tierzuchtgesetz trifft das für Tierzucht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der nach Absatz 3 zuständigen Behörde.

§ 2 Übertragung von Ermächtigungen

(1) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 Tierzuchtgesetz werden auf das für Tierzucht zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach § 19 Absatz 2 Tierzuchtgesetz werden im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium erlassen.

(2) Soweit die Landesregierung aufgrund des § 28 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zur Ausführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, dem Tierzuchtgesetz sowie den aufgrund des Tierzuchtgesetzes erlassenen Verordnungen zu bestimmen, wird diese Ermächtigung auf das für Tierzucht zuständige Ministerium übertragen. Soweit veterinärrechtliche Belange berührt werden, werden die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Veterinärwesen zuständigen Ministerium erlassen.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion