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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Heilberufegesetzes und anderer Gesetzes
1

Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 20 vom 20.12.2007 S. 487)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Heilberufegesetzes 2

Das Heilberufegesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

alt neu
  HeilberufeGesetz Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe "HBKG - Heilberufekammergesetz".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) § 11 erhält folgende Bezeichnung:

"Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer".

b) Die Bezeichnung des Unterabschnittes 2 in Abschnitt II des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

"Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin".

c) § 43a erhält folgende Bezeichnung:

"Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Mitglieder der Ärztekammer sind alle Ärztinnen und Ärzte, der Apothekerkammer alle Apothekerinnen und Apotheker, der Psychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, der Tierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Zahnärztekammer alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in Schleswig-Holstein
  1. ihren Beruf ausüben oder
  2. falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren Wohnsitz haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Kammer im Bundesgebiet sind.
"(1) Mitglieder der Ärztekammer sind alle Ärztinnen und Ärzte, der Apothekerkammer alle Apothekerinnen und Apotheker, der Psychotherapeutenkammer alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, der Tierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Zahnärztekammer alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die
  1. ihren Beruf in Schleswig-Holstein ausüben oder
  2. falls sie ihren Beruf nicht ausüben; ihre

Hauptwohnung im Sinne des Landesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), in Schleswig-Holstein haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Kammer im Bundesgebiet sind.

Mitglieder der Psychotherapeutenkammer sind auch Personen, die sich in Schleswig-Holstein in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2886) oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2886), befinden."

b) Absatz 2

(2) Ärztinnen und Ärzte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ärztinnen und Ärzte im Praktikum und Personen, die nach der ärztlichen Prüfung ihre Medizinalassistentenzeit ableisten.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem dieser Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die in Schleswig-Holstein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, gehören den Kammern nicht an. Auf sie sind die Vorschriften des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 11 anzuwenden. "(2) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in Schleswig-Holstein im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören den Kammern nicht an, solange sie in einem der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind. Auf sie sind die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 anzuwenden."

d) Absatz 4

(4) Die Kammern können im gegenseitigen Einvernehmen für die Angehörigen der in Absatz 1 genannten Berufe durch Satzung Regelungen über eine zusätzliche freiwillige Mitgliedschaft treffen.

wird gestrichen.

4.

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