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Änderungstext
Gesetz zur Änderung gesundheitsdienstlicher Regelungen
Vom 13. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2011 S. 218)
1480/2011
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesundheitsdienst-Gesetzes
alle Änderungen der Art. 1 wurden bereits am 20.06.2011 S. 162 veröffentlicht
Das Gesundheitsdienst-Gesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl Schl.-H. Seite 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. S. 575), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Hiervon abweichend nehmen sie die Aufgaben nach § 10 und § 11 Nr. 1, 5, 6 und 11 zur Erfüllung nach Weisung wahr."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) übt die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 aus. Sie berät und unterstützt die Kreise und kreisfreien Städte dabei mit dem Ziel einer landesweit ausgewogenen Aufgabenerfüllung. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Innenministerium vorbehalten. Hinsichtlich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 ist § 17 des Landesverwaltungsgesetzes anzuwenden." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt durch die Worte "die oberste Landesbehörde".
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(3) Für besondere Fragestellungen dürfen ohne Auskunftspflicht personenbezogene Daten erhoben werden. Insoweit gelten die Regelungen des Landesstatistikgesetzes vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573)." |
c) In Absatz 4 werden die Worte "Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt durch die Worte "Die oberste Landesbehörde". Die Worte "in der Legislaturperiode" werden ersetzt durch die Worte "binnen fünf Jahren".
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Aufgaben wahr nach" |
b) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
"1. den Internationalen Gesundheitsvorschriften in der Fassung vom 23. Mai 2005, in Kraft gesetzt durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930), mit den dazu erlassenen Verordnungen, zuletzt der Ersten Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, vom 24. März 2009 (BGBl. II S. 275),"
c) In Nummer 2 wird die Angabe "22. April 1996 (BGBl. I S. 631)" ersetzt durch die Angabe "5. September 2007 (BGBl I S. 2221)".
d) In Nummer 4 wird die Angabe "7. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 654), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652)" ersetzt durch die Angabe "25. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 860)".
e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"der Hygieneverordnung vom 11. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 461)". |
f) Nummer 6 wird gestrichen; die Nummern 7 bis 11 werden Nummern 6 bis 10.
g) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"6. dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172) und den hierzu erlassenen Verordnungen, soweit es sich um Angelegenheiten des Einzelhandels mit zur Anwendung am Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb von Apotheken oder die Abgabe zur Anwendung am Menschen bestimmter Arzneimittel im Reisegewerbe handelt," |
h) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe "Verordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414)" ersetzt durch die Angabe "Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3944)".
(Stand: 06.07.2018)
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