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Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland
SHKG - Saarländisches Heilberufekammergesetz
Vom 02. Juni 2003
(ABl. Nr. 28 vom 10.07.2003 S. 1770; 02.10.2003 S. 08.10.2003 S. 2874; 20.04.2005 S. 686;13.12.2005 S. 2010; 15.02.2006 S. 474; 04.07.2007 S. 1730 07)
Erstes Kapitel
Rechtsstellung, Aufgaben und Organe der Kammern; Versorgungswerke
§ 1 Kammern
(1) Als öffentliche Berufsvertretungen sind errichtet
Bei der Ärztekammer des Saarlandes werden eine Abteilung Ärzte, eine Abteilung Zahnärzte und eine Abteilung Versorgungswerk mit jeweils eigener Vermögensverwaltung gebildet.
(2) Als öffentliche Berufsvertretung der psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen wird die Kammer der psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten des Saarlandes - Psychotherapeutenkammer des Saarlandes - errichtet.
(3) Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit Selbstverwaltung; sie führen ein Dienstsiegel.
(4) Die Kammern unterliegen staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und des sonstigen für sie geltenden Rechts erstreckt. In den Fällen des § 4 Abs. 2 unterliegen sie der Fachaufsicht.
(5) Die Aufsicht über die Kammern führt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (Aufsichtsbehörde).
(1) Der jeweiligen Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen, Apotheker/Apothekerinnen und Tierärzte/ Tierärztinnen an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, steht der freiwillige Beitritt offen.
(1a) Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildung- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen; sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen der Kammer.
(2) Mitglieder, die gelegentlich oder vorübergehend in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie der dort zuständigen Kammer angehören. Diejenigen, deren Mitgliedschaft bei der dortigen Kammer wegen gelegentlicher oder vorübergehender beruflicher Tätigkeit im Saarland erlischt, werden Mitglieder der Kammer im Saarland.
(3) Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder ihrer Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht.
(4) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und im Saarland im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fuenfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend.
§ 3 Meldepflicht, Erhebung und Verarbeitung von Daten 07
(1) Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft bei ihren Kammern melden; ferner werden der jeweils zuständigen Kammer von der zuständigen Behörde Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) und der der Meldung beigefügten Dokumente übermittelt. Das Nähere, insbesondere den Umfang der von den Kammermitgliedern bei der Meldung anzugebenden Daten und vorzulegenden Unterlagen, den Umfang der Datenweitergabe bei einer Verlegung der Tätigkeit der Kammermitglieder innerhalb oder außerhalb des Saarlandes sowie die Dauer der Speicherung der Daten über die Kammermitglieder regelt die Meldeordnung nach § 12 Abs. 1 Nummer 9. Jede Kammer führt ein Mitgliederverzeichnis; eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses ist der Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form zum 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Kammern dürfen Daten nach Absatz 1 nur erheben und speichern, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an andere Personen und Stellen nur mitgeteilt werden, wenn der/die Betroffene eingewilligt hat, ein Gesetz die Übermittlung ausdrücklich erlaubt oder, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist, an die Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, die Versorgungswerke und die Aufsichtsbehörden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes unberührt.
(3) Die jeweils zuständige Kammer wird über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelle oder die Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke von der jeweils zuständigen Behörde unterrichtet. Sofern der Kammer Tatsachen bekannt werden, die das Ruhen und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen, Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke, Zweigapotheke oder Rezeptsammelstelle oder die Verpflichtung zur Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke, den Entzug der Weiterbildungsbefugnis oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte zur Folge haben können, hat sie die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
(4) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates einzuholen. Sie unterrichten die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.
(1) Den Kammern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Die Landesregierung kann den Kammern nach deren Anhörung und innerhalb ihres Aufgabenkreises auch staatliche Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen, wenn die Aufgabe durch die Kammern sachgerechter oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann; die Kammern unterliegen insofern der Fachaufsicht durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen über die Kostentragung zu treffen.
(3) Die Kammern sind befugt, innerhalb ihres Aufgabenkreises weitere Aufgaben zu übernehmen und Anträge an die zuständigen Stellen zu richten. In wichtigen Angelegenheiten sollen die Behörden die zuständige Kammer hören.
(4) Die Kammern legen einmal im Jahr über ihre Tätigkeit gegenüber ihren Mitgliedern und der Aufsichtsbehörde Rechenschaft ab.
(5) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfes von jedem Kammermitglied Beiträge. Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben werden. Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung ( § 12 Abs. 1 Nr. 7).
(6) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern desgleichen oder anderer Heilberufe oder mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung wahrnehmen, in anderen Mitgliedstaaten der EU sowie der Bundesrepublik Deutschland Arbeitsgemeinschaften nach bürgerlichem Recht zu bilden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(7) Die Kammern können Verwaltungsaufgaben gemeinsam erledigen. Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform sowie der Zustimmung der jeweiligen Vertreterversammlungen.
(8) Die Kammern sind befugt, Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Haftpflichtfragen einzurichten.
(9) Die Ärztekammer des Saarlandes und die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes bilden zur Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten, insbesondere in den Bereichen der Berufsordnung, der Weiterbildung und der Qualitätssicherung, einen gemeinsamen Beirat. Dieser hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu wirken und die Organe der Kammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu beraten. Der Beirat ist paritätisch besetzt und besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Dem Beirat gehört mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin an. Die Beiratsmitglieder werden von den jeweiligen Kammervorständen auf Vorschlag der jeweiligen Vertreterversammlung berufen. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Mindestens die Hälfte der von der Ärztekammer des Saarlandes entsandten Mitglieder muss überwiegend psychotherapeutisch tätig sein. Der gemeinsame Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung durch Satzung errichtet; sie nimmt insbesondere die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in der jeweils geltenden Fassung wahr. Die Ärztekammer des Saarlandes hat eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission ergeben, abzuschließen. Bei Schadensereignissen im Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung ( §§ 40, 42 des Arzneimittelgesetzes) stellt das Land die Ärztekammer in den Fällen, in denen der Ethikkommission Fahrlässigkeit zur Last fällt, von den Schadensersatzverpflichtungen frei, die von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Das Nähere hierzu wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer des Saarlandes geregelt.
(2) In dieser Satzung sind insbesondere zu regeln:
(3) Bei der Apotheker-, der Psychotherapeuten- sowie der Tierärztekammer des Saarlandes können ebenfalls Ethikkommissionen errichtet werden; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Ärztekammer des Saarlandes und die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes können eine gemeinsame Ethikkommission bilden. Durch Satzung ist festzulegen, bei welcher der beiden Kammern die gemeinsame Ethikkommission errichtet wird; die Satzungsregelung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes und der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes.
(1) Die Kammern können Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen nach Maßgabe einer besonderen Satzung für die Kammermitglieder und deren Familienangehörige schaffen oder sich zu diesem Zweck zu gemeinsamen Einrichtungen anderer akademischer Heilberufe im Saarland zusammenschließen. Die Satzung über das Versorgungswerk ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn die Satzung die Voraussetzungen festlegt, die für eine Befreiung der Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.
(2) Die Satzung, deren Aufstellung oder Änderung einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden der Vertreterversammlung bedarf, trifft insbesondere Regelungen über
(3) Der Zusammenschluss ist auch mit Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen anderer Bundesländer zulässig. Hierzu schließt das Saarland mit den jeweiligen Bundesländern entsprechende Vereinbarungen ab.
(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Das Vermögen darf nur für gesetzlich zugelassene und satzungsgemäße Zwecke unter Einschluss des Ausgleiches der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.
(5) Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes untersteht der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht ( § 20 LOG) durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales und als Versicherungsaufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft ausgeübt wird. Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerkes und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat das Ministerium für Wirtschaft eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält
(6) Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Angehörigen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für die Mitglieder der Tierärztekammer und der Apothekerkammer des Saarlandes finden auf die Verjährung die für die Bayerische Ärzteversorgung bzw. Bayerische Apothekerversorgung geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der/die Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des/ der Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen/deren Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.
§ 7 Aufsichtsmittel
(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen einer Kammer das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass die Kammer die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Kammer dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Kammer verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechtes durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 1 nicht sofort möglich ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung unter Übersendung der Tagesordnung sowie unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Sitzung rechtzeitig einzuladen. In der Vertreterversammlung ist ihren Vertretern/Vertreterinnen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.
§ 8 Organe
(1) Selbstverwaltungsorgane der Kammern sind
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Kammer ist ehrenamtlich; notwendige Auslagen und Verdienstausfälle sind zu ersetzen.
(3) Kammermitglieder, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind, können nicht den Organen der Kammer angehören.
(4) Die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(5) Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
§ 9 Vertreterversammlung
(1) Für jeweils vollendete
ist ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen. Der Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes gehören so viele Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen an, wie es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Kammermitglieder entspricht. Die so ermittelte Anzahl der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Mitglieder der Vertreterversammlung ist in dem Falle, dass sich eine Dezimalzahl ergibt, auf die Nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.
(2) Berechnungsgrundlage für die Größe der Vertreterversammlung ist die Anzahl der Kammermitglieder zum 1. Juli des dem Wahljahr vorangehenden Jahres.
(3) Die Wahlperiode der Vertreterversammlung beträgt 5 Jahre.
(4) Durch Satzung kann vorgeschrieben werden, dass der Vertreterversammlung außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der für die Ausbildung der Berufsangehörigen jeweils bestehenden Fakultäten der Hochschulen im Saarland als beratendes Mitglied angehört.
(5) Wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung sind alle Kammermitglieder, deren Wahlrecht und Wählbarkeit nicht verloren gegangen oder eingeschränkt ist.
(6) Die Vertreterversammlung kann Ausschüsse bilden.
(7) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Satzung eine Zweidrittel-Mehrheit ihrer Mitglieder erforderlich ist, mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. Ein Mitglied der Vertreterversammlung darf hierbei weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn der Beschluss
einen Vorteil oder Nachteil bringen könnte.
(8) Die Vertreterversammlung tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Sie ist von dem Präsidenten/ der Präsidentin einzuberufen und zu leiten. Der Präsident/die Präsidentin hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Kammer eine Vertreterversammlung einzuberufen.
§ 10 Wahl der Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte - werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Wahlvorschlägen (Listen) von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt; jeder/jede Wahlberechtigte hat eine Stimme. Das Wahlergebnis ist nach dem Verfahren nach Niemeyer festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte -, der Apothekerkammer des Saarlandes sowie der Tierärztekammer des Saarlandes werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Jeder/jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind. Der/die Wahlberechtigte kann Bewerber/Bewerberinnen aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber/einer Bewerberin bis zu drei Stimmen geben.
(4) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrer Mitgliederzahl in den jeweiligen Kammern berücksichtigt werden.
(5) Das Saarland bildet einen Wahlkreis. Die Wahl findet als Briefwahl statt. Die Kammern tragen die Wahlkosten.
(6) Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Kammermitglieder sind Neuwahlen durchzuführen.
(7) Ein Mitglied der Vertreterversammlung verliert seinen Sitz in der Vertreterversammlung, wenn
(8) Scheidet ein Mitglied aus der Vertreterversammlung aus, so tritt im Falle der Verhältniswahl an seine Stelle das Mitglied, das im Wahlvorschlag dem/der bisher Gewählten folgt. Im Falle der Mehrheitswahl folgt das Kammermitglied, auf das kein Sitz entfallen ist, in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl.
(9) Das Nähere regelt die Wahlordnung.
§ 11 Verlust und Wiederaufleben von Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlrecht, Wählbarkeit und Mitgliedschaft in den Organen gehen verloren durch
(2) Wählbarkeit und Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung verliert auch, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit leben in den Fällen des Absatzes 1 wieder auf, wenn die Voraussetzungen ihres Verlustes wegfallen.
§ 12 Aufgaben der Vertreterversammlungen 07
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer. Sie wählt den Kammervorstand und beschließt insbesondere über
(2) Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Kammervorstandes und die Mitglieder der in den Satzungen vorgesehenen Ausschüsse.
(3) Angelegenheiten, die ausschließlich die Mitglieder der Abteilung Ärzte .. oder die Mitglieder der Abteilung Zahnärzte der Ärztekammer des Saarlandes betreffen, werden von den jeweiligen Abteilungen in eigener Zuständigkeit geregelt. Soweit von den für die jeweilige Abteilung in die Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern Beschlüsse gefasst werden, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung einer Satzung betreffen, sind diese der Vertreterversammlung zur Genehmigung in der nächsten Sitzung vorzulegen. Die Genehmigung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder der Vertreterversammlung versagt werden. Das Nähere hierzu regelt die Satzung gemäß § 14 Abs. 2 Nummer 2.
§ 13 Kammervorstand
(1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, höchstens zwei Vizepräsidenten/ Vizepräsidentinnen und mindestens zwei Beisitzern/ Beisitzerinnen, bei der Tierärztekammer des Saarlandes einem Beisitzer/einer Beisitzerin. Dem Kammervorstand der Ärztekammer des Saarlandes muss mindestens ein Mitglied der Abteilung Zahnärzte, dem Kammervorstand der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin angehören. Stellt sich kein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/keine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zur Wahl, ist diese Funktion mit einem psychologischen Psychotherapeuten/einer psychologischen Psychotherapeutin zu besetzen. Die Amtsdauer des Kammervorstandes entspricht der Wahlperiode der Vertreterversammlung.
(2) Die Wahl ist in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Sie findet spätestens zwei Monate nach der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung statt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(3) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist vor Ablauf der Wahlperiode zulässig, wenn eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus, erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und die ihm durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Einem rechtswidrigen Beschluss der Vertreterversammlung muss der Vorstand widersprechen. Einem Beschluss, der für die Kammer von Nachteil ist, kann er widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung den Mitgliedern der Vertreterversammlung mitgeteilt werden. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Vertreterversammlung in angemessener Frist in der Angelegenheit neu beschließen kann. Ist nach Ansicht des Vorstandes auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nachsuchen.
(6) Der Präsident/die Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen entsprechend ihrer satzungsgemäßen Aufgabenzuweisung oder ein/eine nach Maßgabe der Satzung benannter Vertreter/benannte Vertreterin vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(1) Die Kammern erlassen Satzungen, die auszufertigen und bekannt zu machen sind. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergeht die Genehmigung in elektronischer Form, so ist sie mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Kammer der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Kammer selbst vornehmen.
(2) Es sind insbesondere Satzungsbestimmungen zu erlassen über
§ 15 Haushaltsplan
(1) Der Kammervorstand stellt für jedes Kalenderjahr einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan auf. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes hat die Kammer sicherzustellen, dass die ihr obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllt werden. Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung.
(2) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird
aufgestellt.
(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 aufgestellten Haushaltspläne werden von der Vertreterversammlung festgestellt.
(4) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen in geeigneten Fällen Nutzen-Kosten-Untersuchungen angestellt werden.
(5) Die Kammern haben den Haushaltsplan auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor Beginn des neuen Haushaltsjahres vorzulegen.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für die Kammer maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere, soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet wird.
Zweites Kapitel
Berufsausübung
§ 16 Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.
(3) Die Kammermitglieder müssen sich
durch die Ethikkommission im Sinne des § 5 Abs. 1 beraten lassen.
§ 17 Berufsordnungen
(1) Die Kammern geben sich eine Berufsordnung, bei der Ärztekammer des Saarlandes getrennt nach den Berufsgruppen der Ärzte/Ärztinnen und der Zahnärzte/Zahnärztinnen. Sie hat insbesondere zu § 16 Abs. 2 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann.
(2) Die Berufsordnung kann darüber hinaus, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, insbesondere Regelungen zu folgenden Berufspflichten treffen:
Drittes Kapitel
Weiterbildung
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 18 Gemeinsame Vorschriften 07
(1) Kammermitglieder dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet oder Schwerpunkt (Teilgebietsbezeichnung oder Schwerpunktsbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(2) Die Kammern bestimmen die Bezeichnungen für ihre Mitglieder, wenn dies für die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Dabei sind das Recht der Europäischen Union und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu beachten. Die Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht entgegenstehen.
(3) Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammermitglieder, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.
(4) Die in einem anderen Kammergebiet erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des Absatzes 1 zu führen, gilt auch im Saarland.
§ 19 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen 07
Eine Bezeichnung nach § 18 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammermitglieder, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
§ 20 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 07
(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in einem Teilgebiet kann teilweise auch als Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem es zugehört.
(4) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird grundsätzlich ganztägig, in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit, und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte oder einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(5) Eine Weiterbildung in Teilzeit muss nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer.
(6) Zeiten, in denen eine eigene Praxis ausgeübt wird, sind auf Weiterbildungszeiten für ein Gebiet oder Teilgebiet nur dann anrechnungsfähig, wenn sich der/die Weiterzubildende während dieser Zeit bei der Praxisausübung bzw. in seiner/ihrer Leitungsfunktion vertreten lässt.
§ 21 Befugnis zur Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung befugter Kammermitglieder in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.
(2) Die Befugnis von Kammermitgliedern zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn das Kammermitglied fachlich und persönlich geeignet ist. Die jeweilige Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Kammermitgliedes, dem die Befugnis erteilt werden soll, Einsicht in die bei ihm geführten Patientenakten zu nehmen. Sie kann dem Kammermitglied nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. In begründeten Einzelfällen können andere geeignete Personen zur Weiterbildung befugt werden.
(3) Das befugte Kammermitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat es in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Kammermitgliedes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.
(5) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten sowie über die Befugnis der Kammermitglieder und der Personen im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 entscheidet die jeweilige Kammer auf Antrag. Hierfür kann sie Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung erheben. Befugnis und Zulassung können mit Auflagen versehen werden. Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte erlischt, wenn die Krankenhausabteilung aus dem Krankenhausplan herausgenommen wird. Bei Änderungen, die diese Krankenhausabteilung betreffen, kann sie widerrufen werden. Befugnis oder Zulassung sind zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Sie sind zu widerrufen, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
(6) Jede Kammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten und ein Verzeichnis der befugten Kammermitglieder sowie der Befugten nach Absatz 2 Satz 4, aus denen der Umfang der Zulassung und der Befugnis hervorgeht. Diese Verzeichnisse sind satzungsgemäß bekannt zu machen.
(1) Über die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 19 entscheiden auf Antrag die Kammern nach Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung und der erworbenen Kenntnisse in einem Fachgespräch durch einen Ausschuss. Bezüglich der Anerkennung zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf das Prüfungsgespräch verzichtet werden. Das Nähere regeln die Weiterbildungsordnungen.
(2) Hierzu werden bei den Kammern ein oder mehrere Ausschüsse gebildet. Die Tierärztekammer des Saarlandes kann bei Bedarf auch gemeinsame Ausschüsse mit Tierärztekammern in anderen Bundesländern bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von den jeweiligen Kammern zu bestimmende Mitglieder an. Ein weiteres Mitglied kann die Aufsichtsbehörde entsenden. Der Ausschuss ist auch ohne dieses Mitglied beschlussfähig.
(3) Wird die Anerkennung nicht erteilt, kann der Ausschuss vor Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 1 die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Wiederholung eines Prüfungsgespräches nach Absatz 1 ist bis zu zweimal zulässig.
(4) Wer in einem von den §§ 20 und 21 abweichenden gleichwertigen Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn er einen gleichwertigen Weiterbildungsstand nach Absatz 1 nachweist. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden; über die Anrechnung entscheiden die Kammern nach Anhörung des Ausschusses.
(5) Wer als Staatsangehöriger/Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union (Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung) oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt oder einer solchen Anerkennung gleichstehen werden, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 19 .
(6) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum berücksichtigen die Kammern die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachbezogene Weiterbildung. Sie prüfen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die die in Satz 1 genannten Personen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben haben und die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden sind sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung treffen die Kammern innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller oder die Antragstellerin den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.
§ 23 Pflichten beim Führen der Bezeichnungen 07
(1) Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er/sie führt.
(2) Wer als Arzt/Ärztin eine Gebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch einen Vertreter/ eine Vertreterin, der/die dieselbe Gebietsbezeichnung führt, vertreten lassen.
(3) Kammermitglieder im Sinne des § 2 Abs. 1, die eine Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 führen, haben sich auch für eine Tätigkeit im Rahmen des allgemeinen Notfalldienstes oder der Dienstbereitschaft fortzubilden. Dies gilt nicht für Apotheker und Apothekerinnen, psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen.
§ 24 Weiterbildungsordnungen
(1) In den Weiterbildungsordnungen sind unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union insbesondere zu regeln:
(2) Unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 können in den Weiterbildungsordnungen Befähigungen zum Erwerb
vorgesehen werden.
Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigen die Kammern durch eine Bescheinigung. Diese berechtigt nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen.
Zweiter Abschnitt
Weiterbildung der Ärzte/Ärztinnen
§ 25 Fachrichtungen der Weiterbildung 07
(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärztekammer des Saarlandes in den Fachrichtungen
(2) Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
§ 26 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 07
(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Ärzte/Ärztinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, abweichend von den §§ 20 bis 22 durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie den Lehrgang für öffentliches Gesundheitswesen zu erlassen. Dabei sind insbesondere zu regeln:
(3) Zeiten der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin sind auf die Weiterbildung in anderen Gebieten nicht anrechnungsfähig.
(4) Soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, kann die Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung bis zur Höchstdauer von drei Jahren der Weiterbildungszeit des jeweiligen Gebietes oder Teilgebietes auch bei einem befugten niedergelassenen Arzt/einer befugten niedergelassenen Ärztin durchgeführt werden. Die Befugnis . des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin beinhaltet die Zulassung der Arztpraxis als Weiterbildungsstätte.
(5) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass
Dies gilt nicht für die Gesundheitsämter und die anderen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Zulassung von Krankenhausabteilungen setzt ferner voraus, dass Personal und Ausstattung entsprechend der Versorgungsstufe des Krankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Soweit es zur Prüfung des Antrages einer Krankenhausabteilung auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich ist, ist die Ärztekammer des Saarlandes berechtigt, Einsicht in die in dieser Krankenhausabteilung geführten Patientenakten zu nehmen.
(6) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den erfolgreichen Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG, in der jeweils geltenden Fassung nachweist, erhält auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin". Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.
(7) Die außerhalb des Saarlandes in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berechtigung, eine Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 zu führen, gilt auch im Saarland. Dasselbe gilt auch für die Befugnis und die Zulassung zur Weiterbildung.
§ 26a Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin 07
(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils .geltenden Fassung erfolgt als Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin; sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere, über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Ärztekammer des Saarlandes in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils .geltenden Fassung; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer des Saarlandes auf Antrag, die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin". Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.
(3) Die Ärztekammer des Saarlandes rechnet auf. Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin an, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist.
(4) Wer vor dem 13. Mai 2005 aufgrund der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, die die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen dürfen, erhalten auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung nach Absatz 2.
(5) Wer zum 13. Mai 2005 eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen des § 26a in der ab 13. Mai 2005 geltenden Fassung zu Ende; die Ärztekammer des Saarlandes regelt in der Weiterbildungsordnung die Anrechnung der bereits abgeleisteten Weiterbildungszeiten.
§§ 26b bi s § 26e (aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Weiterbildung der Zahnärzte/Zahnärztinnen
§ 27 Fachrichtungen der Weiterbildung
(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - in den Fachrichtungen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Zahnärzte/ Zahnärztinnen dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen; unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 1 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden.
(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
§ 28 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Zahnärzte/Zahnärztinnen in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" zu erlassen. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:
Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt. Die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" erteilt die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - aufgrund
(3) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass
Die Zulassung von Krankenhausabteilungen setzt ferner voraus, dass Personal und Ausstattung entsprechend der Versorgungsstufe des Krankenhauses in ausreichendem Umfang vorhanden sind. Soweit es zur Prüfung des Antrages einer Krankenhausabteilung auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erforderlich ist, ist die Ärztekammer des Saarlandes berechtigt, Einsicht in die in dieser Krankenhausabteilung geführten Patientenakten zu nehmen.
(4) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Weiterbildung der Tierärzte/Tierärztinnen
§ 29 Fachrichtungen der Weiterbildung 07
(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Tierärztekammer des Saarlandes in den Fachrichtungen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen. Abweichend von § 21 Abs. 1 kann die Weiterbildungsordnung vorsehen, dass für die Weiterbildung in Bereichen keine zugelassene Weiterbildungsstätte erforderlich ist.
(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".
§ 30 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für Tierärzte/Tierärztinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Leiden der Tiere und im Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft einschließlich der veterinärmedizinischen Belange der Umwelthygiene und des Tierschutzes.
(2) Abweichend von den Regelungen der §§ 20 bis 22 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen"
(3) Soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, kann die Weiterbildung nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch in zugelassenen tierärztlichen Kliniken oder teilweise bei einem Tierarzt/ einer Tierärztin, der/die befugt ist und eine Niederlassung hat, durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird in dafür besonders zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.
(4) Die Zulassung nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass
(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
Fuenfter Abschnitt
Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen
§ 31 Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der Weiterbildung der Apotheker/Apothekerinnen
(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Apothekerkammer des Saarlandes in den Fachrichtungen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
Abweichend von § 21 Abs. 1 kann die Weiterbildungsordnung vorsehen, dass für die Weiterbildung in Bereichen keine zugelassene Weiterbildungsstätte erforderlich ist.
(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(3) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Begutachtung, Wirkungsweise und Abgabe von Arzneimitteln sowie bei der Information und Beratung über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere über die Risiken und Nebenwirkungen von Arzneimitteln sowie über die Auswirkungen von Giften, Gefahrstoffen und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu deren Nachweis, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung oder Minimierung der von ihnen ausgehenden Gefahren.
(4) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" zu erlassen. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(5) § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt 07
Weiterbildung der psychologischen Psycho therapeuten und -therapeutinnen und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen
§ 31a Fachrichtungen der Weiterbildung 07
(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes in den Fachrichtungen
§ 31b Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 07
(1) Die Weiterbildung nach § 18 Abs. 1 umfasst für psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei befugten psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 21 Abs. 5 setzt voraus, dass
Viertes Kapitel
Ordnungsmaßnahmen
§ 32 Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Kammervorstand kann das Verhalten eines Kammermitgliedes, das ihm obliegende Pflichten verletzt hat, schriftlich rügen, wenn dessen Schuld gering ist, wichtige berufsständische Belange nicht berührt werden und wegen des Verhaltens kein Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt ist. Dies gilt nicht, soweit bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. Bevor die Rüge erteilt wird, hat der Kammervorstand das Kammermitglied zu hören. Das Rügerecht erlischt, sobald ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen das Kammermitglied gestellt ist.
(2) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Kammermitgliedes gerügt wird, ist zu begründen und dem Kammermitglied zuzustellen.
(3) Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei dem Kammervorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Kammermitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. In dem Antrag ist der Sachverhalt eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Das Nähere regelt die Berufsgerichtsordnung.
(4) Verstößt ein Kammermitglied gegen die sich aus den geltenden Ordnungen, Satzungen und sonstigen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen, kann der Vorstand nach vorheriger schriftlicher Androhung Zwangsgeld bis zu 1.500 Euro verhängen. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Zur Feststellung und Behebung von Berufspflichtverstößen von Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit der Begutachtung nach Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574), in der jeweils geltenden Fassung kann die Ärztekammer des Saarlandes Verwaltungsakte erlassen. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Über Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Maßnahmen nach Satz 1 hat die Ärztekammer des Saarlandes jährlich gegenüber dem Landtag des Saarlandes schriftlich in anonymisierter Form zu berichten; der Bericht ist bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
Fuenftes Kapitel
Berufsgerichtsbarkeit
§ 33 Berufsgerichtliches Verfahren 07
(1) Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit. Dies gilt nicht, soweit bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. Freiwillige Mitglieder einer Kammer, die Pflichtmitglieder einer nicht saarländischen Heilberufekammer sind und ihre Berufspflichten verletzen oder sich standesunwürdig verhalten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit der Kammer, zu der die Pflichtmitgliedschaft besteht.
(2) Verfahren, die bei dem Berufsgericht anhängig sind, werden fortgeführt, auch wenn der oder die Beschuldigte seinen oder ihren Beruf außerhalb des Saarlandes weiter ausübt oder seine oder ihre Kammermitgliedschaft aufgibt.
(3) Die durch die Berufsgerichte auszusprechenden Sanktionen sind
Die in den Nummern 2, 3 und 4 aufgeführten Sanktionen können nebeneinander verhängt werden.
(4) Auf einstimmigen Beschluss des erkennenden Berufsgerichts kann in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in anonymisierter Form im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer erkannt werden.
(5) Kommt das Berufsgericht zu der Auffassung, dass die Schwere der Verfehlung einen Widerruf der Approbation erfordert, so setzt es das Verfahren aus und legt die Akten unter Darlegung der Gründe der zuständigen Behörde zur Entscheidung vor. Wird die Approbation widerrufen, so stellt das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren ein. Die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verletzung der Berufspflicht oder das standeswidrige Verhalten den Widerruf der Approbation rechtfertigen kann.
(6) Sind seit einer dem berufsgerichtlichen Verfahren unterliegenden Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen, ist die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die berufsgerichtliche Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat. Für Beginn, Unterbrechung und Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(7) Eintragungen in den bei den Kammern geführten Akten über eine Maßnahme nach Absatz 2 sind nach Ablauf einer Frist, die sich an der Schwere des der berufsgerichtlichen Sanktion unterliegenden Vergehens orientiert, zu tilgen; über berufsgerichtliche Maßnahmen entstandene Vorgänge sind aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Das Nähere regelt die Berufsgerichtsordnung.
(8) Während des Verfahrens, das der Entscheidung über den Antrag auf Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens vorangeht, findet das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechende Anwendung.
§ 34 Errichtung von Berufsgerichten
(1) Die Kammern errichten an ihrem Sitz ein Berufsgericht erster Instanz als
das in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen entscheidet, sowie ein Berufsgericht zweiter Instanz als
das in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen entscheidet. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte sowie die Vorsitzenden und ein Beisitzer/eine Beisitzerin der Berufsgerichtshöfe müssen Richter/Richterinnen auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigen Beisitzer/Beisitzerinnen müssen
(2) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 35 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt die Vorsitzenden der Berufsgerichte erster und zweiter Instanz und den richterlichen Beisitzer/die richterliche Beisitzerin des Berufsgerichtes zweiter Instanz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz. Die ehrenamtlichen Richter/Richterinnen bestellt sie auf Vorschlag der jeweiligen Kammer; die Vorschlagsliste muss um mindestens die Hälfte mehr Namen enthalten, als ehrenamtliche Richter/Richterinnen zu bestellen sind. In gleicher Weise sind für jedes Mitglied zwei Vertreter/Vertreterinnen zu bestellen. Für die Reihenfolge bei der Vertretung gilt § 21f Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Kammervorstandes, Bedienstete der Kammern sowie Angehörige der Aufsichtsbehörde dürfen nicht bestellt werden.
(2) Zum Mitglied der Berufsgerichte darf nicht bestellt werden, wer
(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für die restliche Zeit ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu bestellen.
(4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Berufsgerichte sind die Vorschriften der §§ 22 bis 31 der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(5) Die Berufung zum Mitglied eines Berufsgerichtes kann nur ablehnen, wer
§ 36 Ruhen und Erlöschen des Richteramtes
(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.
(2) Das Amt eines richterlichen Mitgliedes eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.
(3) Ein ehrenamtlicher Richter/eine ehrenamtliche Richterin, gegen den/die wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein/ihr Amt nicht ausüben.
Das Gleiche gilt, wenn
(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin erlischt, wenn
Die Entscheidung nach Nrn. 4 bis 7 trifft das Berufsgericht zweiter Instanz, im Falle der Nrn. 4 bis 6 auf Antrag der Kammer, der der ehrenamtliche Richter/ die ehrenamtliche Richterin angehört, im Falle der Nr. 7 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters/der ehrenamtlichen Richterin. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, in den Fällen der Nrn. 4 bis 6 nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters/der ehrenamtlichen Richterin.
§ 37 Berufsgerichtsordnung
Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Berufsgerichtsordnung zu erlassen, die insbesondere
Sechstes Kapitel Schlussvorschriften
§ 38 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
(3) Die Berufsgerichtsordnungen für
bleiben bis zum Erlass der Berufsgerichtsordnung nach § 37 dieses Gesetzes in Kraft.
ENDE | |
(Stand: 06.07.2018)
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