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Änderungstext
Gesetz Nr. 2071 zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und weiterer Vorschriften
- Saarland -
Vom 16. März 2022
(Amtsbl. I Nr. 23 vom 14.04.2022 S. 631)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes
Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (Amtsbl. I S. 70) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes."
b) Absatz 2 wird
(2) Als öffentliche Berufsvertretung der psychologischen Psychotherapeuten/-Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen wird die Kammer der Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten des Saarlandes - Psychotherapeutenkammer des Saarlandes - errichtet.
aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der jeweiligen Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte/ Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen, Apotheker/Apothekerinnen und Tierärzte/ Tierärztinnen an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen gleichgestellt sind Personen, denen von der zuständigen Behörde der partielle Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten/der psychologischen Psychotherapeutin oder zum Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung eröffnet wurde. Unter Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können. Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, steht der freiwillige Beitritt offen. | "(1) Der jeweiligen Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf nicht ausüben, nicht bereits Pflichtmitglied einer Kammer eines anderen Landes sind und ihre Hauptwohnung im Saarland begründet haben, sind Pflichtmitglied der Ärztekammer. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, denen von der zuständigen Behörde der partielle Zugang zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eröffnet wurde. Unter Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können. Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben und nicht Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Satzes 2 sind, steht der freiwillige Beitritt offen." |
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1a) Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen; sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen der Kammer. | "(1a) Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker oder nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen der Kammer." |
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder, die ihre Hauptwohnung im Ausland nehmen, ohne dort ihren Beruf auszuüben."
d) Absatz 4 wird
(Stand: 21.04.2022)
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