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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Zusammenfassung der Regelungen der Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe, die Zusatzversorgungskasse sowie die Feuerwehrkasse
- Thüringen -

Vom 13. März 2014
(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2014 S. 84)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe, die Zusatzversorgungskasse sowie die Feuerwehrkasse
(Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetz - ThürVAG -)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

§ 19 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 19 Aufsicht über die Versorgungswerke

(1) Aufsichtsbehörde über die Versorgungswerke ist das für die Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke zuständige Ministerium. § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 1a, § 13d Nr. 1, 2 und 2a, § 54 Abs. 1 und 2, die  §§ 54d und 55 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, die §§ 58, 59 und 81 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 Buchst. a, die §§ 81a und 81b Abs. 1, 2a und 3, § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 6, Satz 2, Abs. 3 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 sowie die §§ 83a, 86 und 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Versorgungswerke haben die Kosten für Prüfungen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG zu tragen. Die Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde kann hierzu Ausnahmegenehmigungen erteilen.

(2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von 4 vom Hundert der Deckungsrückstellungen zu bilden. Die Aufsichtsbehörde kann zur Höhe der Verlustrücklage im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.

(4) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sollen für die Abschlussprüfung nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen bestellt werden.

(5) Die Versorgungswerke haben der Aufsichtsbehörde jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Berechnung der für die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen erforderlichen Rückstellungen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann das versicherungsmathematische Gutachten auf Kosten des Versorgungswerks durch einen von ihr beauftragten Versicherungsmathematiker prüfen lassen.

(6) Werden Belange anderer Ministerien berührt, holt die Aufsichtsbehörde deren Benehmen ein. Bei der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen rechtlich unselbständiger Versorgungswerke holt sie das Einvernehmen des jeweils für die Kammeraufsicht zuständigen Ministeriums ein.

 " § 19 Aufsicht über die Versorgungswerke

(1) Die Versorgungswerke unterliegen der Aufsicht nach dem Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetz.

(2) Werden bei der Aufsicht über die Versorgungswerke Belange anderer Ministerien berührt, holt die im Gesetz nach Absatz 1 bestimmte Aufsichtsbehörde deren Benehmen ein. Bei der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen rechtlich unselbständiger Versorgungswerke holt die Aufsichtsbehörde das Einvernehmen des jeweils für die Kammeraufsicht zuständigen Ministeriums ein."


Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte

Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 31. Mai 1996 (GVBl. S. 70), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 365), wird wie folgt geändert:

1 . Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In der Satzung kann bestimmt werden, dass aus jedem Landgerichtsbezirk Vertreter gewählt werden."

2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In der Satzung kann bestimmt werden, dass aus jedem Landgerichtsbezirk Vorstandsmitglieder gewählt werden."

3. § 13 erhält folgende Fassung:

" § 13 Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht wird durch das für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständige Ministerium ausgeübt. Die Rechtsaufsicht beschränkt sich darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen und die Gesetzmäßigkeit der Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse zu überwachen. Die Rechtsaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr.

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