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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes
- Thüringen -

Vom 8. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 25 vom 29.10.2020 S. 504)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Nach § 5b des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (S. 229) geändert worden ist, wird folgender neue § 5c eingefügt:

" § 5c Prüfung der Verhältnismäßigkeit

(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Ordnungen und Satzungen der Kammern nach § 15 Abs. 1 Satz 3, mit denen der Zugang zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, ist von den Kammern eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Kriterien durchzuführen. Hinsichtlich der Kriterien ist die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 vom 21. Juli 2020 (ThürStAnz Nr. 32/2020, S. 963) in der jeweils geltenden Fassung hinzuzuziehen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.

(2) Die Kammern haben der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit den Erläuterungen und Gründen nach Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/958 spätestens mit der Einreichung der Satzung an die Aufsichtsbehörde zur Genehmigung nach § 15 Abs. 2 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung nicht erteilen, wenn sie das Prüfergebnis der Kammer nicht bestätigen kann. Soweit keine Genehmigungspflicht besteht, haben die Kammern die Unterlagen nach Satz 1 spätestens drei Wochen vor Beschlussfassung durch die Kammer der Aufsichtsbehörde zur Nachprüfung vorzulegen; § 18 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Vor der Einführung oder Änderung von Vorschriften nach Absatz 1 kommen die Kammern in geeigneter Weise den Informationspflichten nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 nach. Hierzu ist mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Kammer über die Vorschrift auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung auf der Internetseite ist so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.

(4) Den Kammern obliegen zu den Vorschriften nach Absatz 1 Maßnahmen der fortlaufenden Überwachung hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958. Entwicklungen, die nach der Beschlussfassung über die Vorschrift eingetreten sind, ist gebührend Rechnung zu tragen. Dabei sind nach der Beschlussfassung über die Vorschrift eingetretene Wirkungen und die Entwicklungen, die nach der Beschlussfassung im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs beobachtet wurden, zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die Vorschrift anzupassen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 202054

ENDE

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(Stand: 05.11.2020)

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