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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes
- Thüringen -

Vom 21. Mai 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2024 S. 108 EU)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 380), wird wie folgt geändert:

1. § 5c wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "Datenbank für reglementierte Berufe, Entgegennahme von Stellungnahmen" angefügt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Ordnungen und Satzungen der Kammern nach § 15 Abs. 1 Satz 3, mit denen der Zugang zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, ist von den Kammern eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Kriterien durchzuführen. Hinsichtlich der Kriterien ist die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 vom 21. Juli 2020 (ThürStAnz Nr. 32/2020, S. 963) in der jeweils geltenden Fassung hinzuzuziehen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. "(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften der Kammern nach § 15 Abs. 1 Satz 3, mit denen der Zugang zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, ist von den Kammern eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat sich insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beziehen und ist anhand der in der Anlage festgelegten Grundsätze, Kriterien und Begriffsbestimmungen durchzuführen."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften von der Kammer nach Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die nach Artikel 59 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG von der Europäischen Kommission eingerichtete Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen werden, und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellter Staaten sowie interessierter Kreise entgegen."

2. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage
(zu § 5c Abs. 1 Satz 2)

A. Prüfschema für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, sind diese anhand der folgenden Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

1. Grundsätze bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

1.1 Der Umfang der Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.

1.2 Jede Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.

1.3 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

1.4 Eine Vorschrift darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

1.5 Vorschriften müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

2. Kriterien bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

2.1 Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte,
  2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen,
  3. die Eignung der Vorschrift hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden,

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