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Änderungstext
Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen
Gewebegesetz *
Vom 20. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 35 vom 27.07.2007 S. 1574)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen TPG - Transplantationsgesetz |
"Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben TPG - Transplantationsgesetz". |
2. Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Begriffsbestimmungen
§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespenderegister, Organ- und Gewebespendeausweise
Abschnitt 2
Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders
§ 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen
§ 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten
§ 5 Nachweisverfahren
§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders
§ 7 Datenerhebung und -verwendung; Auskunftspflicht
Abschnitt 3
Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
§ 8 Entnahme von Organen und Geweben
§ 8a Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen
§ 8b Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen
§ 8c Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung
Abschnitt 3a
Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register
§ 8d Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen
§ 8e Untersuchungslabore
§ 8f Register über Gewebeeinrichtungen
Abschnitt 4
Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe, Transplantationszentren, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
§ 9 Zulässigkeit der Organübertragung, Vorrang der Organspende
§ 10 Transplantationszentren
§ 11 Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle
§ 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle
Abschnitt 5
Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
§ 13 Meldungen, Begleitpapiere vermittlungspflichtiger Organe
§ 13a Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung
§ 13b Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben
§ 13c Rückverfolgungsverfahren bei Geweben
§ 14 Datenschutz
§ 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
Abschnitt 5a
Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
§ 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen
§ 16a Verordnungsermächtigung
§ 16b Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung
Abschnitt 6
Verbotsvorschriften
§ 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels
Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 18 Organ- und Gewebehandel
§ 19 Weitere Strafvorschriften
§ 20 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 21 Zuständige Bundesoberbehörde
§ 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
§ 23 Bundeswehr
§ 24 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
3. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften |
"Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften". |
4. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen, Organteilen oder Geweben (Organe) zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen sowie für die Übertragung der Organe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Blut und Knochenmark sowie embryonale und fetale Organe und Gewebe. |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
|
5. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
(Stand: 06.07.2018)
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