Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen *

Vom 25. Oktober 2012
(BGBl. I Nr. 52 vom 07.11.2012 S. 2270)


Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 22 Absatz 1, § 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Gemüsearten Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch, Artischocke und Rhabarber unterliegen nicht den für Saatgut geltenden Regelungen des Saatgutverkehrsgesetzes. " § 2

Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen."

2. In Nummer 2.19 der Anlage werden nach den Wörtern "Gartenkürbis," die Wörter "Ölkürbis," eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 6 Buchstabe a wird in den Doppelbuchstaben aa und bb jeweils das Wort "Maissaatgut" durch die Wörter "Mais- und Sorghumsaatgut" ersetzt.

2. In § 2a werden nach den Wörtern "Zottelwicke," die Wörter "Blauer Luzerne," eingefügt.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort "Mais" die Wörter "und Sorghum" eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist."

b) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a

(1a) Für die Nachprüfung des Basissaatguts von Hybridsorten von Roggen nach § 16 entnimmt der Probenehmer nach dem Mischen des anerkannten Saatguts der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente eine zusätzliche Probe aus dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Basissaatgut.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2a Satz 1 wird das Datum "30. Juni 2012" durch das Datum "31. Dezember 2013" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden in Nummer 2 Buchstabe b das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3

3. im Falle der Probenahme nach Absatz 1a schriftlich erklärt hat, dass das Basissaatgut dem vom Züchter für die mütterliche und väterliche Erbkomponente vorgegebenen Mischungsverhältnis entspricht.

aufgehoben.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Roggen" durch das Wort "Getreide" ersetzt.

b) In Absatz 3b wird Satz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen führt das Bundessortenamt an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. "Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch."

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft" gestrichen.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "oder" durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc) Nummer 3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion