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Regelwerk

Änderungstext

Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Vom 13. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 27 vom 26.07.2022 S. 1186 EU)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 sowie des § 59a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 59a Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 10

(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch für Vermehrungsflächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut und Basissaatgut. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen worden ist.

wird aufgehoben.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs
1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle
a) der Maintainer-Linie 0, 1 v. H.,
b) der männlichen Linie (Restorer) 0, 1 v. H.,
c) der CMS-Mutterlinie 0,2 v. H.,
2. der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen,
die keine männliche Sterilität aufweisen,
0,3 v. H.

nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs

1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle
a) der männlichen Linie (Restorer) 0,3 v. H.,
b) der CMS-Mutterlinie 0,3 v. H.,
c) einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 0,5 v. H.,
2. der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen,
die keine männliche Sterilität aufweisen,
0,5 v. H.

nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,

1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.,
2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H.

nicht übersteigt. Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen und Gerste vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.

"(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:
1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a) der Maintainer-Linie 0,1 Prozent,
b) der männlichen Linie (Restorer) 0,1 Prozent,
c) der CMS-Mutterlinie 0,2 Prozent,
2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 Prozent.

Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a) der Maintainer-Linie 0,1 Prozent,
b) der männlichen Linie (Restorer) 0,1 Prozent,
c) der CMS-Mutterlinie 0,3 Prozent,
2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 Prozent.

Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:

1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall
a) der männlichen Linie (Restorer) 0,3 Prozent,
b) der CMS-Mutterlinie 0,3 Prozent,

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