Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheits- und tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 455)
Aufgrund § 6 Satz 1 Nummer 1 der Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheits- und tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften vom 11. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 836), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
Die Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach gesundheits- und tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften vom 11. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 836), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Bestätigung der Berufszulassung, des Führens einer Berufsbezeichnung oder der Zugriffsberechtigung im Geltungsbereich des § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V sowie die Mitteilung nach § 340 Absatz 3 Satz 3 SGB V, sollten diese fehlen."
2. § 3a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Bestätigung der Berufszulassung, des Führens einer Berufsbezeichnung oder der Zugriffsberechtigung im Geltungsbereich des § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V sowie die Mitteilung nach § 340 Absatz 3 Satz 3 SGB V, sollten diese fehlen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberufesregisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag) vom 29. Juli 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1069) gemäß seines Artikels 11 Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegeben.
ID 220802
ENDE |
(Stand: 31.05.2023)
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