Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (2/5)
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§ 8 Anzeige

(1) Anzeigebedürftige Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, wenn die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B an den nachstehend angegebenen Orten in den angegebenen Mengen gelagert werden:
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   Ort der Lagerung Art
der Behälter
Lagermenge in Litern
a I
über..bis
A II oder B
über..bis
1. Lagerräume über und unter Erdgleiche zerbrechliche Gefäße 60-200 200-1000
sonstige Gefäße 450-1000 3000-5000
2. Läger für oberirdische  Behälter im Freien zerbrechliche Gefäße - 25-100
sonstige Gefäße 450-1000 3000-5000
3. Läger für unterirdische Tanks mit weniger als 0,8 m Erddeckung - 0-1000 0-5000
4. Läger für unterirdische Tanks mit mindestens 0,8 m Erddeckung - 0-10000 0-30000
  1. Füllstellen in umschlossenen Räumen, in denen je Raum stündlich mehr als insgesamt 200 Liter, jedoch nicht mehr als insgesamt 1000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B abgefüllt werden können;
  2. Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die sich mit Füllstellen nach Nummer 2 für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B in einem Raum befinden.

( 2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge fünf Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse a II oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse a I gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a II oder B sind dabei der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I hinzuzurechnen.

( 3) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I mit einer Zündtemperatur unter 125 °C ist bei Anwendung der Tabelle in Absatz 1 nur ein Fuenftel der für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I angegebenen Werte maßgebend.

( 4) Wer eine anzeigebedürftige Anlage in Betrieb nimmt, hat dies vor der Inbetriebnahme der Anlage der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

§ 9 Erlaubnis

(1) Erlaubnisbedürftige Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, wenn die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B sich an den nachstehend angegebenen Orten befinden und die nachstehenden Lagermengen überschritten werden:

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Ort der Lagerung

Art der Behälter
Lagermenge in Litern
a I a II oder B
1. Lagerräume über und unter Erdgleiche zerbrechliche Gefäße 200 1000
sonstige Gefäße 1000 5000
2. Läger für oberirdische Behälter im Freien zerbrechliche Gefäße - 100
sonstige Gefäße 1000 5000
3. Läger für unterirdische Tanks mit weniger als 0,8 m Erddeckung - 1000 5000
4. Läger für unterirdische Tanks mit mindestens 0,8 m Erddeckung - 10000 30000
  1. Füllstellen
    1. in umschlossenen Räumen, in denen je Raum stündlich mehr als insgesamt1000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B abgefüllt werden können,
    2. für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die sich mit Füllstellen nach Buchstabe a in einem Raum befinden,
    3. im Freien für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B sowie Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, die mit Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B in Verbindung stehen;
  2. Tankstellen, ausgenommen solche, in denen ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III gelagert oder abgegeben werden;
  3. Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (Verbindungsleitungen);
  4. Fernleitungen;
  5. ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen einschließlich Rohrleitungen und Hydrantenanlagen.

( 2) § 8 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

( 3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

( 4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn in den Antragsunterlagen dargelegt ist, daß die Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagenverbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. Liegen über die Anlage keine ausreichenden Erfahrungen vor, so kann die Erlaubnisbehörde über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme ( § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) entscheiden.

( 5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen

  1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,soweit das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt,
  2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
  3. der Bundeswehr.

Die zu den Nummern 1 und 2 genannten Behörden haben jedoch vor der Montage und Installation der Anlage der nach Absatz 3 zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.

§ 10 Änderungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen

Wesentliche Änderungen einer erlaubnisbedürftigen Anlage bedürfender Erlaubnis. § 9 Abs. 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.

§ 11 Unzulässige Lagerung

(1) Unzulässig ist die Lagerung

  1. brennbarer Flüssigkeiten
    1. in Durchgängen und Durchfahrten,
    2. in Treppenräumen,
    3. in allgemein zugänglichen Fluren,
    4. auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern,Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in deren Dachräumen,
    5. in Arbeitsräumen,
    6. in Gast- und Schankräumen,
  2. brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B an den nachstehend genannten Orten bei Überschreitung der nachstehend angegebenen Lagermengen:

 

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  Ort der Lagerung Art der Behälter Lagermenge in Litern
  A I   A II oder B
1. Wohnungen und Räume, die  mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen zerbrechliche Gefäße 1 5
sonstige Gefäße 1 5
2. Keller von Wohnhäusern zerbrechliche Gefäße 1 5
sonstige Gefäße 20 20
3. Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche
3.1 bis 60 m2 zerbrechliche Gefäße 5 10
sonstige Gefäße 60 120
3.2 über 60 bis 500 m2 zerbrechliche Gefäße 20 40
sonstige Gefäße 200 400
3.3 über 500 m2 zerbrechliche Gefäße 30 60
sonstige Gefäße 300 600

( 2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e dürfen brennbare Flüssigkeiten unterhalb der in § 8Abs. 1 Nr. 1 für Lagerräume angegebenen Mengen innerhalb eines Arbeitsraumes gelagert werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.

§ 12 (weggefallen) (Anm.:  Regelung jetzt nach der 11. GSGV - Explosionsschutzverordnung)

§ 13 Prüfungen durch Sachverständige

(1) Folgende Anlagen müssen in den Fällen des Absatzes 2 von einem Sachverständigen auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft werden:

  1. erlaubnisbedürftige Anlagen, ausgenommen erlaubnisbedürftige Läger für ortsbewegliche Behälter,
  2. Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcontainer und Tanks von Eisenbahnkesselwagen, wenn sie ihren Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben,
  3. erlaubnisbedürftige Läger für ortsbewegliche Behälter,
  4. anzeigebedürftige Läger für oberirdische Behälter im Freien und für unterirdische Tanks.

( 2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anlagen müssen geprüft werden,

  1. bevor sie in Betrieb genommen werden,
  2. wenn sie wesentlich geändert werden und bevor sie wieder in Betrieb genommen werden oder
  3. nachdem sie länger als ein Jahr außer Betrieb waren und bevor sie wieder in Betrieb genommen werden.

Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Anlagen müssen außerdem wiederkehrend vor Ablauf der in § 15 genannten Fristen geprüft werden.

( 3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.

( 4) Ist eine in Absatz 1 Nr. 2 genannte Anlage nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter geprüft worden, so steht diese Prüfung einer entsprechenden Prüfung nach Absatz 2 gleich.

§ 14 Angeordnete Prüfungen

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.

§ 15 Prüffristen

(1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen

  1. für erlaubnisbedürftige Anlagen zur Lagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten, ausgenommen Läger für ortsbewegliche Behälter, fünf Jahre,
  2. für Verbindungsleitungen und Fernleitungen zwei Jahre. Soweit hierzu elektrische Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen für den Blitzschutz, den kathodischen Korrosionsschutz und die Ableitung elektrostatischer Aufladungen gehören, beträgt die Frist für diese Einrichtungen drei Jahre, und zwar unabhängig von den in Satz 1 genannten Fristen.

(2) Für die wiederkehrenden Prüfungen der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anlagen gelten die Fristen, die für diese in den verkehrsrechtlichen Vorschriften bestimmt sind.

( 3) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der Inbetriebnahme.Findet eine Prüfung der Anlage statt, die der wiederkehrenden Prüfung in vollem Umfang entspricht, so rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung an.

( 4) Die Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Fristen

  1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
  2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.
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