Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (4/5) .

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  Apparate und Verfahren zur Bestimmung der Flammpunkte der flüssigen Stoffe und Zubereitungen Anhang I
(zu § 3 Abs. 2)
  1. Der Flammpunkt ist mit einem der nachstehenden Apparate zu bestimmen:
    1. für Temperaturen von nicht mehr als 50 °Celsius:
      Apparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat Luchaire-Finances, Apparat Tag,
    2. für Temperaturen von mehr als 50 °C:
      Apparat Pensky-Martens, Apparat Luchaire-Finances,
    3. in Ermangelung eines der vorstehend erwähnten Apparate mit jedem anderen Apparat mit geschlossenem Tiegel, dessen Ergebnisse um nicht mehr als 2 °C von denjenigen abweichen, die einer der vorstehend erwähnten Apparate am gleichen Ort liefern würde.
  2. Das Prüfverfahren ist vorzunehmen:
    1. für die Apparate Abel und Abel-Pensky gemäß der NormIP 1 170/70 3,IP 1 33/59 3 oder DIN 51755 Ausgabe September 1966 3,
    2. für den Apparat Pensky-Martens gemäß der NormIP 1 34/71 3,D 93-73 ASTM 2, 3 oder DIN 51758 Ausgabe November 1963 3,
    3. für den Apparat Tag gemäß der Norm D 56-70 ASTM 2, 3,
    4. für den Apparat Luchaire gemäß der im Journal Officiel vom29. Oktober 1925 veröffentlichten Anweisung zum Erlaß des französischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 26. Oktober 1925.
  3. Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösemittelhaltigen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden verwendet werden, die für die Flammpunktbestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind, wie zum Beispiel Methode a der Norm IP 1 170/70 3 und DIN 53213 Blatt 1 und Blatt 2, Ausgabe Juli 1970 3.
  4. Wird ein anderer Apparat verwendet, so sind beim Prüfverfahren folgende Vorschriften zu beachten:
    1. Die Prüfung muß an einem zugfreien Ort durchgeführt werden.
    2. Die zu prüfende Flüssigkeit darf sich um nicht mehr als 5 °C je Minute erwärmen.
    3. Die Zündflamme muß eine Länge von 5 mm (+/- 0,5 mm) haben.
    4. Die Zündflamme muß nach jeder Erhöhung der Temperatur der Flüssigkeit um 1 °C in die Öffnung des Gefäßes eingeführt werden.
  5. Ist die Einordnung einer entzündbaren Flüssigkeit umstritten, so gilt die vom Hersteller oder demjenigen, der die Flüssigkeit in den Verkehr bringt, vorgeschlagene Einordnung, wenn die Nachprüfung des Flammpunktes der betreffenden Flüssigkeit einen Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 § C von den angegebenen Grenzwerten von 21 § C bzw.55 °C abweicht. Wenn die Nachprüfung einen Wert ergibt, der um mehr als 2 °C von diesen Grenzwerten abweicht, so ist die zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es ist dann der höchste der festgestellten Werte als maßgebend zu betrachten.

   

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    Anhang II
(zu § 4 Abs. 1)

1. Allgemeine Anforderungen

1.1 Allgemeine Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen

1.1.1 Schutzmaßnahmen

(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so montiert, installiert und betrieben werden,daß die Sicherheit Beschäftigter und Dritter insbesondere vor Brand- und Explosionsgefahren gewährleistet ist.

(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, daß Stellen, an denen Gefahrenentstehen können, mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreicht werden können.

(3) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen insbesondere so montiert, installiert und betrieben werden, daß

  1. Fördereinrichtungen im Gefahrenfall von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus außer Betrieb gesetzt werden können,
  2. sie gegen Erde keine gefährliche elektrische Spannungen annehmen können,
  3. keine gefährlichen Über- und Unterdrücke entstehen können,
  4. Gefahren durch Korrosion nicht entstehen können,
  5. Überfüllungen nicht auftreten können,
  6. gefährliche Vermischungen nicht entstehen können,
  7. sie den betrieblich zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und dicht bleiben.

1.1.2 Organisatorische Maßnahmen

(1) Das Betreten von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.

(2) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.Die Beschäftigten müssen über die bei der Lagerung,Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.

(3) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben und instandgehalten werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, über die Betriebsanweisung nach Absatz 2 hinaus die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beachtung solcher Weisungen zu sorgen. Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerichteten Weisungen zu befolgen.

(5) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Installation, Montage,Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlagen oder Anlagenteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Personal verfügen.

1.1.3 Außerbetriebnahme von Anlagen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.

1.2 Zusätzliche Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen a I, a II und B

1.2.1 Schutzmaßnahmen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so montiert, installiert und betrieben werden, daß

  1. elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, nicht entstehen können,
  2. Gebäude, in denen sich erlaubnisbedürftige oberirdische Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten befinden, sowie oberirdische Tanks im Freien und unterirdische Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, gegen Zündgefahren durch Blitzschlag geschützt sind,
  3. beim Befüllen von Anlagen verdrängte Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abgeleitet oder gasgependelt werden,
  4. gefährliche Flammendurchschläge nicht auftreten können.

1.2.2 Explosionsschutz

1.2.2.1 Begriffe

(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

(2) Explosionsgefährdete Bereiche im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche,in denen die Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann. Die Bereiche werden nachder Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt. Die explosionsgefährdeten Bereiche können dauernd oder zeitweise vorhanden sein.

(3) Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.

(4) Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.

(5) Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase,Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.

1.2.2.2 Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren

(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

(2) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Gefahr der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

(3) Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden,wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom12. Dezember 1996 (BGBl. I S.1914) erfüllen, und nur in den Zonen, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und Gerätekategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind. Geräte müssen danach in Abhängigkeit der betrieblich festzulegenden Zonen mindestens folgenden Kategorien entsprechen:

(4) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten,die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.

(5) In Zone 2 dürfen Fahrzeuge normaler Bauart nur verkehren, soweit dies zum Betrieb eines Lagers oder einer Füllstelle sowie zur Versorgung von Luftfahrzeugen erforderlich ist.

1.2.3 Rauchverbot

In Gefahrenbereichen darf nicht geraucht werden. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.

1.2.4 Ortsbewegliche Gefäße

Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter wie Flaschen,Kanister, Fässer und vergleichbare Gefäße. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Sie werden in zerbrechliche und sonstige Gefäße unterteilt. Zerbrechliche Gefäße sind solche aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen,die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nur in Schutzverpackungen befördert werden dürfen. Sonstige Gefäße sind solche aus metallischen Werkstoffen oder aus Kunststoffen, die den Anforderungen nach Nummer 1.1.1 Abs. 3 Buchstabe g und Nummer 1.2.1 Buchstabe a oder den verkehrsrechtlichen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter genügen und nicht als zerbrechlich im Sinne des Satzes 3 gelten. Ortsbewegliche Gefäße müssen entsprechend den Gefahrenmerkmalen der brennbaren Flüssigkeiten gekennzeichnet sein.

 

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Fußnoten

1 The Institute of Petroleum, 61 New Cavendish Street, London W 1.
2 American Society for Testing Materials, 1916 Race Str., Philadelphia 3 (Pa)
3 Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, und Kamekestraße 8, 50672 Köln

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