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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)

Vom 4. Juli 2002
(BGBl. Nr. 45 vom 08.07.2002 S. 2514)


Es verordnet die Bundesregierung

  1. auf Grund des § 12j Abs. 5, § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 16e Abs. 5 Nr. 3 und § 20 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) und
  2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Verordnung über die Zulassung von Biozid-Produkten und
sonstige chemikalienrechtliche Verfahren zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen
ChemBiozidZulV - Biozid-Zulassungsverordnung

- wie eingefügt -

 

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 38 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "88/379/EWG" durch die Angabe "1999/45/EG" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 2 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. für Biozid-Produkte im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a dieses Gesetzes sind."

c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Zubereitungen" ein Komma und die Wörter "soweit sie nicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte sind," eingefügt.

d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 gelten für biologische Arbeitsstoffe, die als Biozid-Produkte in Verkehr gebracht werden, die Vorschriften des ersten bis vierten Abschnitts."

2. § 4a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) (weggefallen)  "(4) Biozid-Wirkstoffe, die unmittelbar als Biozid-Produkte in Verkehr gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, sind zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen."

3. § 4b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "88/379/EWG" durch die Angabe "1999/45/EG" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 3 Abs. 3 einzustufen. Schädlingsbekämpfungsmittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, sind nach Anhang II der Richtlinie 78/631/EWG einzustufen, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 2 dieser Richtlinie vorliegen. Schädlingsbekämpfungsmittel sind im Hinblick auf die Eigenschaften nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5, 9 und 10 ergänzend nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen.  "(2) Biozid-Produkte, die biologische Arbeitsstoffe enthalten, sind zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 1.  "(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 1."

4. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wer als Hersteller oder Einführer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat sie zuvor nach § 4a oder § 4b einzustufen und entsprechend der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen.  "Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe, Zubereitungen oder Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 in den Verkehr bringt, hat sie zuvor nach § 4a oder § 4b einzustufen und entsprechend der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Stoffe müssen nach Artikel 23, 24 Abs. 1 bis 4 und 6 Satz 1 und Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die dort nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung nach § 4a Abs. 3 zu kennzeichnen.  "(1) Stoffe müssen nach der Richtlinie 67/548/ EWG mit Ausnahme von deren Artikel 24 Abs. 5 und Artikel 25 Abs. 2 gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie nicht aufgeführten Stoffe sind nach § 4a Abs. 3 einzustufen und entsprechend der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen."

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