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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung
- Hessen -
Vom 8. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 65 vom 18.12.2020 S. 924)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Die Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung vom 6. Oktober 2011 (GVBl. S. 526), geändert durch Verordnung vom 21. November 2016 (GVBl. S. 198), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
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3. für die Zulassung des Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), zuständig sowie | "3. für die Zulassung des Luftsicherheitsprogrammes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840), und die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), zuständig sowie" |
2. In § 3 wird die Angabe " § 69 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457)," durch " § 79 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), geändert durch Gesetz vom3. Juni 2020 (GVBl. S. 378)," ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Sonstige Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz, dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und den jeweils hierzu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung übertragen sind, ist
(2) Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium. (3) Zuständige Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium, soweit nicht der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist. (4) Will ein Ausbildungsunternehmen Luftfahrerinnen oder Luftfahrer nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes im Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien ausbilden, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. (5) Erstreckt sich das Gelände, der Bauschutzbereich oder der beschränkte Bauschutzbereich eines Flugplatzes nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil des Geländes liegt. (6) Erstreckt sich eine Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes nach den §§ 20 bis 24 des Luftverkehrsgesetzes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit liegt. (7) In Zweifelsfällen der Abs. 4 bis 6 entscheidet die oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde nach § 1 Abs. 1 über die Zuständigkeit. |
" § 4 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel
(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und das Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen sind
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(Stand: 26.04.2021)
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