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2.4.3 Immissionen durch unterschiedliche Geräuschquellenarten. Da das Bundes-Immissionsschutzgesetz bei der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen die Berücksichtigung aller Geräuschimmissionen verlangt (vgl. Nr. 1.2.1). kann das Zusammenwirken von Anlagengeräuschen mit Verkehrs- und sonstigen Geräuschen bei der Beurteilung der Schädlichkeit der Immissionen nicht vernachlässigt werden. Wegen der unterschiedlichen Wirkungen der verschiedenen Geräuschquellenarten ist eine Verrechnung der Immissionsanteile aus unterschiedlichen Geräuschquellenarten jedoch bisher nicht möglich. Deshalb kommt in derartigen Fällen nur eine Prüfung im Einzelfall in Betracht. Eine solche ist jedoch nur durchzuführen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch das Zusammenwirken der Immissionen aus verschiedenen Geräuschquellenarten entstehen können. Derartige Anhaltspunkte können z.B gegeben sein, wenn ein Wohngebäude auf der einen Seite Verkehrsgeräuschen und auf der anderen Seite Anlagengeräuschen ausgesetzt ist.

Treten im Einwirkungsbereich der Anlage ( Nr. 1.2.2) neben den nach der Ta Lärm zu beurteilenden Anlagengeräuschen Immissionen durch Geräuschquellen auf, die nach anderen Vorschriften zu beurteilen sind (z.B nach der 16. oder 18. BImSchV) und bestehen Anhaltspunkte dafür, daß im Zusammenwirken mit den nach anderen Vorschriften zu beurteilenden Geräuschimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, so ist zunächst zu prüfen, ob die nach der Ta Lärm zu beurteilenden Geräusche (hierfür gilt Nr. 2.4.2) einen relevanten Beitrag zu den möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen leisten können.

Ein relevanter Immissionsbeitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Zusammenwirken der Immissionen von unterschiedlichen Geräuschquellenarten kommt nur in Betracht,

  1. wenn die Summe der nach der Ta Lärm zu beurteilenden Immissionsbeiträge die hierfür maßgebenden Immissionsrichtwerte um weniger als 3 dB(A) unterschreiten und die zu beurteilende Anlage in ihrem Einwirkungsbereich (vgl. Nr. 1.2.2) hierzu relevant beiträgt (vgl. Nr. 2.1 Abs. 2),
  2. die Immissionsbeiträge der anderen Geräuschquellen
    1. nach den für sie geltenden Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren die für sie maßgebenden Immissionsgrenz- oder -Richwerte über- oder um weniger als 3 dB(A) unterschreiten oder
    2. soweit Immissionsgrenz- oder -Richtwerte fehlen - nicht deutlich unter der Schwelle der erheblichen Geräuschbelästigungen (vgl. dazu die nachstehenden Kriterien) hegen und
    3. die anderen Geräuschquellen die Anlagengeräusche nicht im Sinne der Nr. 2.2.3 dieser Verwaltungsvorschrift überdecken.

Kann ein durch die zu beurteilende Anlage verursachter relevanter Beitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgeschlossen werden, ist die vorhandene oder die zu erwartende Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der nicht von Anlagen ausgehenden Geräusche im Wege einer Sonderfallprüfung im Hinblick auf ihre Zumutbarkeit für die Betroffenen zu bewerten. Dabei sind u.a.

in die Prüfung einbeziehen. Art und Umfang der Feststellungen bestimmen sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
2.5 Anforderungen an bestehende Anlagen

2.5.1 Anforderungen beim Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen. Wird durch den Betrieb einer bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage ein relevanter Beitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen geleistet (vgl. Nr. 2.1 bis 2.4 dieser Verwaltungsvorschrift) und damit gegen die Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoßen, so soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen zur Einhaltung der maßgebenden Immissionsrichtwerte treffen ( § 17 Abs. Satz 2 BImSchG).

  1. Werden die schädlichen Umwelteinwirkungen ausschließlich durch Anlagen eines Betreibers hervorgerufen, sind die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen (vgl. Nr. 2.4.1) allein von ihm zu verlangen. Dem Anlagenbetreiber kann es dabei überlassen bleiben, welche Anlagen er in welchem Umfang verbessert, solange nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sichergestellt ist.
    Maßnahmen, deren Durchführung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, dürfen nicht angeordnet werden. Im übrigen darf von nachträglichen Anordnungen (auch soweit sie nur zur Verminderung von schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen) nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks ( § 1 BImSchG) rechtfertigen.
  2. Werden schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagen mehrerer Betreiber hervorgerufen (vgl. Nr. 2.4.2

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