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Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes
Vom 7. Mai 2014
(VkBl. Nr. 11 vom 14.06.2014 S. 460)
Siehe Fn. *
§ 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VVBHO) Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes.
(2) Lärmsanierung im Sinne dieser Richtlinie ist die Verminderung der Lärmbelastung an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes, die vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) (1. April 1974, in den neuen Ländern der 3. Oktober 1990) in Betrieb waren, ohne dass die Voraussetzungen zur Lärmvorsorge nach §§ 41 - 43 BImSchG vorliegen (bestehende Schienenwege).
(3) Ziel der Förderung ist es, die Lärmbelastung der Anlieger bestehender Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes durch Umsetzung des Gesamtkonzepts der Lärmsanierung gemäß § 2 dieser Richtlinie um die von den Schienenwegen ausgehenden Schallemissionen zu mindern,
(4) Die Festlegung der Immissionswerte, bei deren Überschreitung eine Förderung möglich wird (Immissionsgrenzwert), erfolgt im Bundeshaushalt in dem Titel, in dem Haushaltsmittel für Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes eingestellt sind.
(5) Die Berechnung der Beurteilungspegel erfolgt nach den Verfahren und mit den Parametern, die für die Berechnung des Beurteilungspegels beim Bau oder wesentlichen Änderungen von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen zur Anwendung kommen 1.
(6) Bei der Lärmsanierung ist der Entfall des Korrekturwertes von 5 Dezibel (A) bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den Kriterien wie bei der Lärmvorsorge zu berücksichtigen. Bei Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens ist der Korrekturwert in den ab dem 01.01.2015 einzureichenden Planunterlagen nicht mehr zu berücksichtigen.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 2 Aufstellung eines Gesamtkonzepts der Lärmsanierung
(1) Zur Umsetzung des Förderungszweckes der vorliegenden Richtlinie erstellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und digitale Infrastruktur (BMVI) unter Beteiligung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes ein Gesamtkonzept der Lärmsanierung. Darin werden Auswahlkriterien der zur Lärmsanierung auszuwählenden Streckenabschnitte festgelegt, Ziele definiert und die Zielerreichung im Sinne einer abschließenden Erfolgskontrolle nach § 7 BHO dokumentiert. In einer Anlage werden Streckenabschnitte erfasst, deren Lärmsanierung aufgrund der erreichten und prognostizierten Beurteilungspegel geboten ist und eine Reihung festgelegt, in der die aufgenommenen Streckenabschnitte saniert werden sollen. Streckenabschnitte können zu Sanierungsabschnitten aufgeteilt oder verbunden werden. Das Gesamtkonzept der Lärmsanierung ist spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
(2) Für die im Gesamtkonzept der Lärmsanierung gereihten Sanierungsabschnitte beantragen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes gemäß § 10 Absatz 2 dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der betrieblichen, planerischen und bauwirtschaftlichen Kapazitäten in der Reihenfolge der Dringlichkeit Zuwendungen zur Lärmsanierung.
(3) Maßgeblich für die Aufnahme in das Gesamtkonzept der Lärmsanierung und die Reihenfolge sind
(4) Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn der absehbare Zeitraum der Nutzung einer Anlage, die zur Lärmsanierung errichtet wurde, in einer angemessenen Relation zur technischen Lebensdauer steht. Davon ist auszugehen, wenn an dem zur Lärmsanierung anstehenden Streckenabschnitt nicht innerhalb von zehn Jahren mit einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 41 BImSchG zu rechnen ist.
(5) Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere nicht gegeben, wenn an dem betroffenen Streckenabschnitt eine wesentliche Änderung im Sinne des § 41 BImSchG
(Stand: 06.09.2023)
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