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Freizeitlärm-Richtlinie
- Niedersachsen -
Vom 25. Mai 2012
(Nds.MBl. Nr. 23 vom 04.07.2012 S. 500aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28500
Bezug: gem. RdErl. v. 8.1.2001 (Nds. MBl. S. 201) - VORIS 28500 00 00 00.055 -
1. Definitionen
Freizeitanlagen sind Einrichtungen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 BImSchG. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z.B. der Sportausübung oder dem Straßenverkehr dienen. Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere:
Zu den Freizeitanlagen gehören nicht Sportanlagen i. S. der Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV). Auch Kinderspielplätze, mit Ausnahme sog. Abenteuerspielplätze, fallen nicht unter den Begriff der Freizeitanlagen.
2. Immissionsschutzrechtliche Bewertung
Freizeitanlagen werden wie nicht genehmigungsbedürftige gewerbliche Anlagen i. S. der Ta Lärm betrachtet. Ihre Beurteilung und Messung erfolgt nach den entsprechenden Vorgaben der Ta Lärm mit der Ausnahme, dass die Ruhezeiten-Zuschläge nach Nummer 6.5 Ta Lärm auch in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchst. c Ta Lärm gelten.
Darüber hinaus wird abweichend zu Nummer 7.2 Ta Lärm entsprechend der 18. BImSchV die Anzahl der Tage oder Nächte, an denen die Richtwerte für "seltene Ereignisse" herangezogen werden können, auf maximal 18 begrenzt.
3. Schlussbestimmungen
Dieser gem. RdErl. tritt am 29.05.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28.05.2012 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 11.02.2021)
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