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NLärmSchG - Niedersächsisches Lärmschutzgesetz
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm
- Niedersachsen -
Vom 10. Dezember 2012
(Nds.GVBl. Nr. 31 vom 13.12.2012 S. 562)
Gl.-Nr. 28000
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Vorbeugung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, die durch den Betrieb von Anlagen oder das Verhalten von Personen hervorgerufen werden.
§ 2 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes
(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes zu regeln, dass
wenn das Gebiet oder der Teil des Gebietes eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche bedarf, die Anlagen, Tätigkeiten oder Handlungen geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis des Gebietes oder des Teils des Gebietes nicht vereinbar sind, und die Geräusche durch Auflagen nicht verhindert werden können. Als besonders schutzbedürftige Gebiete im Sinne des Satzes 1 gelten nur Kur-, Erholungs-, und Wallfahrtsorte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 348).
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 11.02.2021)
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