Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen
- Niedersachsen -
Vom 26.März 2009
(Nds.MBl. Nr. 16 vom 22.04.2009 S. 437)
Gl.-Nr.: 28500
Archiv Fassung2001
RdErl. d. MU v. 26.3.2009 - 34-40502/3.0 -
1. Geltungsbereich
Diese Hinweise dienen dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen. Sie enthalten Beurteilungsmaßstäbe zur Konkretisierung der Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 BImSchG sowie zur Vorsorge insbesondere gemäß Nummer 6.1. Sie sind in Niedersachsen anzuwenden.
Die Hinweise gelten für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen einschließlich Baustellen.
Diese Hinweise bilden keine geeignete Beurteilungsgrundlage für Erschütterungsimmissionen bei besonderen Nutzungen von Gebäuden und Grundstücken. Besondere Nutzungen von Gebäuden und Grundstücken sind Nutzungen, die gegenüber Erschütterungseinwirkungen in besonderem Maße empfindlich sind. Derartige Nutzungen liegen bei Arbeitsstätten mit erschütterungsempfindlichen Apparaturen oder Fertigungsgeräten (z.B. Elektronenmikroskope, Lasereinrichtungen usw.) vor.
Zur Prognose von Erschütterungen werden in diesen Hinweisen keine Handlungsanleitungen gegeben.
2. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen
Eine für Anlagenbetreiber und Überwachungsbehörden gleichermaßen bundesweit rechtsverbindliche Klärung der Frage, wann Erschütterungsimmissionen auf bauliche Anlagen und auf Menschen in Gebäuden als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, existiert nicht. Die Bewertung der Erheblichkeit von Belästigungen bzw. Nachteilen durch Erschütterungseinwirkungen i. S. des BImSchG ist daher anhand von Regelwerken sachverständiger Organisationen oder von einzelfallbezogenen Gutachten vorzunehmen.
Die in Nummer 2.2 genannten Normen können als antizipierte Sachverständigengutachten zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung herangezogen werden. Sie dürfen jedoch nicht schematisch angewandt werden.
2.1 Schädlichkeit von Erschütterungseinwirkungen
Erschütterungsimmissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1 BImSchG, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Hinweise enthalten Beurteilungsmaßstäbe für die Grenzen der Schädlichkeit von Erschütterungsimmissionen, die auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden bei üblicher Nutzung einwirken. Werden diese Beurteilungsmaßstäbe eingehalten, ist immer auch der Gefahrenschutz, insbesondere der Gesundheitsschutz von Menschen, sichergestellt.
Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude übersteigen die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie geeignet sind, erhebliche Nachteile hervorzurufen. Unter Nachteilen sind dabei Vermögenseinbußen, insbesondere durch Schäden an Gebäuden und Gebäudeteilen, zu verstehen. Die Verminderung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit eines Gebäudes ist in der Regel ein erheblicher Nachteil. Durch Erschütterungen entstandene Schäden an Gebäuden, die deren Standfestigkeit beeinträchtigen, sind stets als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen. Im Übrigen hängt die Bewertung von Erschütterungseinwirkungen von der Gebäudeart und der Nutzung der Bauten ab.
Bei Wohngebäuden und in ihrer Konstruktion und/oder ihrer Nutzung gleichartigen Bauten sowie bei besonders erhaltenswerten (z.B. unter Denkmalschutz stehenden) Bauten sind darüber hinaus Erschütterungseinwirkungen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen, wenn sie
Bei einer Werkhalle sind Erschütterungseinwirkungen, die die Standfestigkeit nicht berühren, in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen.
Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden können insbesondere erhebliche Belästigungen hervorrufen. Belästigungen ergeben sich aus der negativen Bewertung von Erschütterungseinwirkungen und deren Folgeerscheinungen (z.B. sichtbare Bewegungen oder hörbares Klappern von Gegenständen). Zur Belästigung tragen auch die mit Erschütterungen verbundenen Beeinträchtigungen bestimmungsgemäßer Nutzungen von Gebäuden und Gebäudeteilen bei. Die Erheblichkeit hängt nicht nur vom Ausmaß der Erschütterungsbelastung, sondern auch von anderen Faktoren (siehe DIN 4150-2 Nr. 4) ab, die die Zumutbarkeit für den betroffenen Menschen bestimmen. Ein Hinweis auf die Fühlbarkeit der Erschütterungseinwirkung ist in der Erläuterung zu Abschnitt 6 des Anhangs Dm der DIN 4150-2 gegeben.
2.2 Messung und Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen
Die Normen
DIN 4150 | "Erschütterungen im Bauwesen", |
-3: 1999-02 | "Einwirkungen auf bauliche Anlagen", |
-2: 1999-06 | "Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden," |
DIN 45669 | "Messung von Schwingungsimmissionen", |
-1: 1995-06 | "Schwingungsmesser, Anforderungen, Prüfung und |
-2: 2005-06 | "Messverfahren" |
enthalten sachverständige Angaben zur Messung und Beurteilung der Einwirkung von Erschütterungen auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden.
In ihrem Anwendungsbereich markieren die Anhaltswerte der DIN 4150-2 die Schwelle zwischen schädlichen und nicht schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese Markierung stellt keine scharfe Grenze dar. Sie ist aber eine geeignete Grundlage für eine Immissionsbeurteilung, die auch die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt.
Hinweise zur Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Menschen liefert auch die VDI-Richtlinie:
VDI 2057 | "Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen", |
Blatt 1 | "Ganzkörperschwingungen" (September 2002) und |
Blatt 3 | "Beurteilung" (Juni 2006, Berichtigung November 2007). |
Zweck der VDI-Richtlinie 2057 Blatt 1 ist es, ein einheitliches Verfahren zur Beurteilung der Einwirkung mechanischer Ganzkörperschwingungen auf den Menschen und allgemeine Hinweise zur Ermittlung der Beurteilungsgrößen anzugeben. Diese Richtlinie enthält einige Richtwerte und Hinweise für die Beurteilung bestimmter Belastungen im Hinblick auf die zu erwartenden Wirkungen auf den Menschen. I. S. dieser Richtlinie wird die Beanspruchung durch eine von außen einwirkende Schwingungsbelastung verursacht. Sie wird nach den Kriterien "Wohlbefinden", "Leistungsfähigkeit" und "Gesundheit" in Bereiche unterteilt. Sie gibt jedoch keine Hinweise zur Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden im Hinblick auf "erhebliche Belästigungen" i. S. des BImSchG. Eine uneingeschränkte Anwendung der Richtlinie auf Wohnbereiche würde zu nicht sachgerechten Beurteilungen führen, weil der Grad der Belästigung in hohem Maße von den situativen Bedingungen abhängig ist (siehe DIN 4150-2 Nr. 4). Im Übrigen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung spürbare Erschütterungen in Wohnungen wesensfremd.
3. Immissionswerte
Die Immissionswerte der Tabellen 1 und 2 berücksichtigen die in Nummer 2.2 genannten Erkenntnisquellen.
Die Immissionswerte der Tabelle 1 kennzeichnen für den überwiegenden Teil der heute vorhandenen Gebäude eine Schwelle, bei deren Einhaltung eine Verminderung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit als Folge von Erschütterungseinwirkungen nach den bisherigen Erfahrungen nicht eintritt. Bei der Überschreitung der Immissionswerte nimmt aber das Risiko derartiger Beeinträchtigungen zu.
Die Immissionswerte der Tabellen 2 und 3 stellen auf die Vermeidung erheblicher Belästigungen von Menschen in Gebäuden ab. Tabelle 2 gibt Immissionswerte für Situationen an, in denen Erschütterungsquellen über mehrere Monate und Jahre auf Immissionsorte einwirken. Sie dienen zur Festlegung der Schwellen zwischen schädlichen und nicht schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Immissionswerte der Tabelle 3 gelten für tagsüber einwirkende Erschütterungen von Baustellen und stellen Zumutbarkeitsmaßstäbe nach Maßgabe von Nummer 5.2 bereit.
Die Immissionswerte der Tabellen 2 und 3 können nicht ohne nähere Prüfung zur Beurteilung der Belästigung durch Erschütterungseinwirkungen herangezogen werden. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Immissionswerte aufgrund von Art (durch Erschütterungsquelle bedingt), Ausmaß (Intensität der Einwirkung) und Dauer (Einwirkzeit, Pausen) der Erschütterungseinwirkungen geeignet sind, deren Erheblichkeit und Zumutbarkeit sachgerecht zu beurteilen. Eine solche
Beurteilung kann erst vorgenommen werden, wenn feststeht, dass kein atypischer Fall vorliegt, bei dem eine von der Regel abweichende Beurteilung geboten ist.
3.1 Einwirkungen auf Gebäude
Die Immissionswerte für die Beurteilung der Einwirkungen auf Gebäude (Tabelle 1) sind nach der Gebäudeart und nach der Dauer der Einwirkungen gestaffelt. Grundlage hierfür sind die Anhaltswerte nach DIN 4150-3. Die Zuordnung der Gebäude zu einer Gebäudeart nach Tabelle 1 erfolgt durch Inaugenscheinnahme.
Sind die Immissionswerte eingehalten oder unterschritten, ist davon auszugehen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des BImSchG vorliegen.
Werden die Immissionswerte überschritten, kommen Anordnungen nach § 17 oder § 24 BImSchG in Betracht. Sind außerdem konkrete Anzeichen für Schäden i. S. von erheblichen Nachteilen als Folge von Erschütterungen erkennbar, ist das Ermessen der zuständigen Behörde nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und ggf. auch nach § 25 Abs. 2 BImSchG eingeschränkt; sie darf dann nur bei einem atypischen Sachverhalt von einer nachträglichen Anordnung absehen. Dabei ist zu beachten, dass an baulichen Anlagen Risse nicht nur durch Erschütterungen verursacht werden können; sie entstehen auch z.B. durch ungleichmäßige Setzungen des Bauwerks oder durch ungleichmäßige Dehnungen verschiedener Baumaterialien bei Temperaturänderungen.
Werden Überschreitungen der Immissionswerte festgestellt, ohne dass konkrete Schäden erkennbar sind, kann die Anordnung von Maßnahmen zurückgestellt werden, wenn der Anlagenbetreiber für die betroffenen Gebäude das Maß der Erschütterungseinwirkungen, die voraussichtlich nicht zu Schäden führen, gutachterlich feststellen lässt und wenn dieses Maß nicht überschritten wird.
Sollen Immissionen nach Tabelle 1 begrenzt werden, so ist zu prüfen, ob nicht ohnehin wegen der belästigenden Wirkung von Erschütterungen auf den Menschen die Erschütterungseinwirkungen weitergehend gemindert werden müssen.
Starke Erschütterungen können vor allem in locker bis mitteldicht gelagerten nicht bindigen Böden (Sande, Kiese) zu Sackungen des Bodens und damit zu Setzungen von Gründungskörpern führen. Das gilt besonders für häufige Erschütterungen, für gleichförmige Sande und für Böden unterhalb des Grundwasserspiegels. Nähere Informationen enthält DIN 4150-3:1999-02 Anhang C.
Tabelle 1 : Immissionswerte zur Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude in mm/s
Spalte | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |||||
Zeile | Gebäudeart | Kurzzeitige Erschütterungen | Dauererschütterungen | ||||||||
Fundament | Oberste Decken- ebene horizontal |
Vertikale Decken- schwin- gungen |
Oberste Decken- ebene horizontal1) |
Vertikale Decken- schwin- gungen2) |
|||||||
1 | Frequenzen 3) | ||||||||||
2 | <10 Hz |
10-50 Hz |
50-100 4) Hz |
||||||||
3 | Gewerblich genutzte Bauten, Industriebauten und ähnlich strukturierte Bauten | 20 | 20 bis 40 | 40 bis 50 | 40 | 20 | 10 | 10 | |||
4 | Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder Nutzung gleichartige Bauten | 5 | 5 bis 15 | 15 bis 20 | 15 | 20 | 5 | 10 | |||
5 | Bauten, die wegen ihrer besonderen Erschütterungsempfindlichkeit nicht denen nach den Zeilen 1 und 2 entsprechen und besonders erhaltenswert (z.B. unter Denkmalschutz stehen) sind | 3 | 3 bis 8 | 8 bis 10 | 8 | 5) | 2,5 | 5) | |||
Messwerte nach DIN 4150-3 | Maximalwerte der Schwinggeschwindigkeit der größten Komponente in mm/s | ||||||||||
1) Siehe DIN 4150-3, Nr. 6.1. 2) Siehe DIN 4150-3, Nr. 6.2. 3) Die Immissionswerte für Frequenzen von 10 bis 50 Hz sowie von 50 bis 100 Hz sind durch lineare Interpolation zwischen den Immissionswerten der jeweiligen Zeilen zu ermitteln. 4) Bei Frequenzen über 100 Hz sollen die Anhaltswerte für 100 Hz angesetzt werden. 5) Das Maß der noch unschädlichen Erschütterungseinwirkungen ist im Einzelfall festzustellen. |
3.2 Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden
Tabelle 2 enthält Immissionswerte in Abhängigkeit von Gebietsart und Tageszeit der Einwirkungen. Grundlage hierfür sind die Anhaltswerte nach DIN 4150-2. Die Zuordnung des Einwirkungsortes zu den in Tabelle 2 aufgeführten Gebieten ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
Maßgeblich für die Zuordnung sind die Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der
Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
Die in Tabelle 2 genannten Gebiete entsprechen folgenden Gebietsfestsetzungen nach Baunutzungsverordnung:
Baugebiet BauNVO | Gebiete nach Tabelle 2 Zeile | |
Industriegebiete | (§ 9) | 1 |
Gewerbegebiete | (§ 8) | 2 |
Kerngebiete | (§ 7) | 3 |
Mischgebiete | (§ 6) | 3 |
Dorfgebiete | (§ 5) | 3 oder 46) |
besondere Wohngebiete | (§ 4a) | 3 oder 46) |
allgemeine Wohngebiete | (§ 4) | 4 |
Kleinsiedlungsgebiete | (§ 2) | 4 |
reine Wohngebiete | (§ 3) | 4 |
Kurgebiete, Klinikgebiete | (§ 11) | 5 |
______________________ 6) Je nach Schwerpunkt der Nutzung. |
Tabelle 2 : Immissionswerte (IW) für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen
Spalte | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |||
Zeile | Einwirkungsort | tags | nachts | |||||||
IWu | IWo | IWr | IWu | IWo | IWr | |||||
1 | Einwirkungsorte, in deren Umgebung nur gewerbliche Anlagen und ggf. ausnahmsweise Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind (vgl. Industriegebiete § 9 BauNVO) | 0,40 | 6,0 | 0,20 | 0,30 | 0,60 | 0,15 | |||
2 | Einwirkungsorte, in deren Umgebung vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind (vgl. Gewerbegebiete § 8 BauNVO) | 0,30 | 6,0 | 0,15 | 0,20 | 0,40 | 0,10 | |||
3 | Einwirkungsorte, in deren Umgebung weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (vergleiche Kerngebiete § 7 BauNVO, Mischgebiete § 6 BauNVO, Dorfgebiete § 5 BauNVO) | 0,20 | 5,0 | 0,10 | 0,15 | 0,30 | 0,07 | |||
4 | Einwirkungsorte, in deren Umgebung vorwiegend oder ausschließlich Wohnungen untergebracht sind (vergleiche reines Wohngebiet § 3 BauNVO, allgemeine Wohngebiete § 4 BauNVO, Kleinsiedlungsgebiete § 2 BauNVO) | 0,15 | 3,0 | 0,07 | 0,10 | 0,20 | 0,05 | |||
5 | Besonders schutzbedürftige Einwirkungsorte, z.B. in Krankenhäusern, in Kurkliniken | 0,10 | 3,0 | 0,05 | 0,10 | 0,15 | 0,05 | |||
Beurteilungsgrößen nach DIN 4150-2 | KBFmax | KBFmax | KBFTr | KBFmax | KBFmax | KBFTr |
Die Beurteilung der Immissionen erfolgt mithilfe der Tabelle 2 und in Anlehnung an Abschnitt 6.2 der DIN 4150-2 auf folgende Weise:
Bei Einhaltung der Werte der Tabellen 2 und 3 ist zu erwarten, dass auch die Sekundäreffekte in der Regel nicht zu einer erheblichen Belästigung führen. Treten in Einzelfällen erhebliche Sekundäreffekte auf und lassen sich diese nicht auf einfache Weise abstellen (z.B. Resonanzen), so erfordern sie Untersuchungen im Einzelfall. Für die Beurteilung des von schwingenden Raumbegrenzungsflächen abgestrahlten sekundären Luftschalls sind die maßgebenden akustischen Regelwerke (insbesondere die Ta Lärm sowie bei tieffrequenten Geräuschimmissionen die DIN 45680: 1997-03 i. V. m. dem Beiblatt 1 zu dieser Norm) heranzuziehen.
Bei der Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Gewerbebetrieben hat sich das Schutzziel nicht an besonders empfindlichen Nutzungen (siehe Nummer 1 Abs. 3) zu orientieren, sondern an solchen, die für Gewerbebetriebe üblich sind (z.B. am Aufenthalt von Personen in Büroräumen).
4. Hinweise zur Beurteilung
Wird der Vergleich von Messergebnissen mit Immissionswerten durchgeführt, um bei festgestellten schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmte Maßnahmen anzuordnen, muss sichergestellt sein, dass Überschreitungen der Immissionswerte nicht auf messtechnischen Unsicherheiten beruhen. Bei der messtechnischen Ermittlung von Schwinggeschwindigkeiten oder KB-Werten mit Geräten nach DIN 45669-1, Klasse 1, treten erfahrungsgemäß Unsicherheiten von bis zu 15 v. H. auf. Sollen Anordnungen auf die Messergebnisse gestützt werden, ist in der Regel vom durch Messung ermittelten Wert ein Abzug von 15 v. H. vorzunehmen. Werden Messgeräte der Klasse II nach DIN 45669-1 eingesetzt, so sind Unsicherheiten von bis zu 25 v. H. zu erwarten, sofern keine Sonderfälle, wie stark stoßhaltige Schwingungen, dominante Frequenzkomponenten an den Rändern des Arbeitsfrequenzbereiches oder extreme Querschwingungen auftreten. Messgeräte der Klasse II nach DIN 45669-1 dürfen nur für orientierende Messungen eingesetzt werden.
4.1 Einwirkungen auf Gebäude
Tabelle 1 unterscheidet zwischen Dauererschütterungen und kurzzeitigen Erschütterungen. Erschütterungen gelten nur dann als kurzzeitig, wenn sie für jedes Ereignis höchstens wenige Sekunden andauern und ihre Häufigkeit für Materialermüdungen und ihr zeitlicher Abstand für Resonanzerscheinungen unerheblich ist (z.B. einzelne Sprengerschütterungen).
4.2 Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden
Besonderheiten für vereinzelt auftretende Sprengerschütterungen:
Als kurzzeitig einwirkende Erschütterungen i. S. von Nummer 6.5.1 Satz 1 der DIN 4150-2 gelten Ereignisse mit einer Einwirkdauer von wenigen Sekunden pro Ereignis.
Als wenige Male pro Jahr i. S. von Nummer 6.5.1 der DIN 4150-2 gelten Sprengerschütterungen bei bis zu zehn Ereignissen pro Jahr.
Andere Maßnahmen i. S. der Anmerkung zu Nummer 6.5.1 der DIN 4150-2, auf die von der Überwachungsbehörde hingewirkt werden kann, sind beispielsweise: Ankündigung in Zeitungen oder mit Handzetteln, telefonische/persönliche Vorwarnung, Kombination der Vorwarnung mit gezielten Informationen und Benennung von Verantwortlichen.
5. Erschütterungen bei Baumaßnahmen
Baustellen sind in der Regel nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des BImSchG. Sie sind u. a. so zu errichten und so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
5.1 Einwirkungen auf Gebäude
Für die Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude bei Baumaßnahmen gelten die Ausführungen in Nummer 3.1 dieses RdErl. sinngemäß.
5.2 Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden
Die in Tabelle 3 enthaltenen Immissionswerte dienen der Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Wohnräume oder vergleichbare Räume durch Baumaßnahmen am Tage. Sie berücksichtigen die besonderen Aspekte von Baumaßnahmen wie zeitlich begrenzte Einwirkungen und die zum Teil gegebene Notwendigkeit des Einsatzes von Verfahren, welche zur Realisierung der Baumaßnahme Erschütterungen in den Baugrund einleiten müssen und damit zwangsläufig auf die Umgebung einwirken. Daher sind für diesen Fall andere Maßstäbe hinsichtlich der Bewertung der Erheblichkeit und Zumutbarkeit anzulegen als bei Erschütterungseinwirkungen durch stationäre Anlagen, die grundsätzlich zeitlich unbegrenzt auf die Umgebung einwirken.
Bei Baustellenerschütterungen ist das in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150-2 beschriebene Beurteilungsverfahren mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Es gelten für tagsüber durch Baumaßnahmen verursachte Erschütterungen von höchstens 78 Tagen Dauer die Immissionswerte der Tabelle 3. Für länger als 78 Tage andauernde und für nachts auftretende Erschütterungen gelten grundsätzlich die Immissionswerte der Tabelle 2.
Die Beurteilung von zeitlich begrenzten Erschütterungseinwirkungen durch Baustellen erfolgt in den drei Stufen I, II und III (siehe auch DIN 4150-2 Nr. 6.5.4.2 Buchst, a bis c):
Bei Unterschreitung der Stufe I ist nicht mit erheblichen Belästigungen zu rechnen.
Liegen die Erschütterungen zwischen den Immissionswerten der Stufen I und II und sind die in Nummer 6.4 Spiegelstriche 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen durchgeführt, liegen ebenfalls in der Regel keine erheblichen Belästigungen vor.
Überschreiten die Erschütterungseinwirkungen jedoch die Stufe II, so können die unter Nummer 6.4 beschriebenen Maßnahmen dazu beitragen, die unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Mit zunehmender Überschreitung der Stufe II nimmt die Wahrscheinlichkeit erheblicher Belästigungen trotz ergriffener Maßnahmen zu. Solange die Stufe III aber nicht überschritten wird, können die Pflichten des Betreibers als erfüllt angesehen werden, wenn alle im Einzelfall anwendbaren Maßnahmen nach Nummer 6.4 getroffen werden.
Sofern nicht bereits bei Überschreitung der Stufe II ein erschütterungsärmeres Bauverfahren gewählt wurde, gewinnt diese Maßnahme bei Überschreitung der Stufe III besondere Bedeutung, da von dieser Schwelle an auch aufwendige, aber weniger erschütterungsintensive Bauverfahren zunehmend als verhältnismäßig anzusehen sind. Bei der Ermessensausübung sind im Einzelfall außerdem andere Aspekte, wie die Dauer der Einwirkung und andere Immissionsarten (z.B. Lärm, Staub, Gerüche), mit in die Prüfungen einzubeziehen.
Immissionswerte für diese drei Stufen sind in der Tabelle 3 für verschiedene Einwirkungsdauern D zusammengestellt. Dabei wird auf eine Unterteilung für verschiedene Gebietsarten verzichtet. Die Einteilung in Abschnitte von 6, 26 und 78 Tagen wurde von der durchschnittlichen Anzahl der Werktage einer Woche, eines Monats und eines Vierteljahres abgeleitet. Für besonders schutzwürdige Gebiete (Objekte) wie z.B. Krankenhäuser o. Ä. ist diese Tabelle nicht anwendbar. Solche Fälle erfordern Einzelfallentscheidungen.
Für Einwirkungsdauern D, die zwischen einem und sechs Tagen liegen, werden die Immissionswerte der Tabelle 3 linear interpoliert.
Unter der Dauer D der Erschütterungseinwirkungen in der Tabelle 3 ist die Anzahl von Tagen zu verstehen, an denen tatsächlich Erschütterungseinwirkungen auftreten (nicht die Dauer der Baumaßnahme an sich). Dabei sind Tage mit Erschütterungseinwirkungen, die unter den gebietsabhängigen Werten der Tabelle 2 dieser Richtlinie für IWu oder IWr liegen, nicht mitzuzählen.
Werden durch eine Baustelle wahrnehmbare Erschütterungseinwirkungen während mehr als sechs Tagen Dauer verursacht, die aber noch unter den niedrigsten Werten der Tabelle 3 für IWBu oder IWBr (IWBu = 0,3; IWBr = 0,2) liegen, dann gelten zusätzliche Einwirkungen von maximal sechs Tagen Dauer, welche die Anforderungen der Tabelle 3 für bis zu sechs Tage einhalten (ggf. Interpolation zwischen einem und sechs Tagen), nicht als schädliche Umwelteinwirkungen.
Tabelle 3: Immissionswerte (IWB) für tagsüber auftretende Erschütterungseinwirkungen durch Baustellen
Spalte ------ Zeile |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
D< 1 Tag |
6 Tage < D< 26 Tage |
26 Tage < D< 78 Tage | |||||||
Stufe | IWBu | IWBo7) | IWBr | IWBu | IWBo7) | IWBr | IWBu | IWBo7) | IWBr |
I | 0,8 | 5,0 | 0,4 | 0,4 | 5,0 | 0,3 | 0,3 | 5,0 | 0,2 |
II | 1,2 | 5,0 | 0,8 | 0,8 | 5,0 | 0,6 | 0,6 | 5,0 | 0,4 |
III | 1,6 | 5,0 | 1,2 | 1,2 | 5,0 | 1,0 | 0,8 | 5,0 | 0,6 |
8) | KBFmax | KBFmax | KBFTr | KBFmax | KBFmax | KBFTr | KBFmax | KBFmax | KBFTr |
7) Für Gewerbe- und Industriegebiete gilt IWBo = 6,0. 8) Beurteilungsgrößen nach DIN 4150-2. |
Für Baustellensprengungen gilt allein das IWBo-Kriterium. Werte bis IWBo = 8,0 sind zugelassen, niedrigere Werte sind anzustreben.
6. Verminderung von erheblichen Belästigungen durch Erschütterungsimmissionen
6.1 Aktive Schutzmaßnahmen
Erschütterungen lassen sich am wirkungsvollsten durch Maßnahmen an der Erschütterungsquelle selbst vermindern. Dazu eröffnet der heutige Stand der Technik vielfältige Möglichkeiten.
Für die Minderung oder Vermeidung von Erschütterungen existiert eine Reihe häufig eingesetzter und bewährter Maßnahmen:
Alle diese Maßnahmen müssen in jedem Einzelfall sorgfältig auf ihre Einsatzmöglichkeit geprüft werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass nach Durchführung der Maßnahmen nicht andere unbeabsichtigte Resonanzen entstehen können. Insbesondere aktive Schutzmaßnahmen können auch zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen durchgeführt werden.
6.2 Ausbreitungsweg
Erschütterungen werden in der Regel durch den Boden übertragen, wobei die mechanischen Eigenschaften des Bodens die Ausbreitung häufig in unvorhergesehener Weise beeinflussen.
Erschütterungen nehmen im Allgemeinen mit dem Abstand von der Quelle ab, ihre Wirkungen können deshalb durch Vergrößerung des Abstands im Normalfall vermindert werden.
Neuere Untersuchungen zeigen, dass die Ausbreitung von Schwingungen im Erdboden durch vertikal eingebrachte Schlitze oder Kanäle rechtwinklig zur Ausbreitungsrichtung (mit gasgefüllten Matten) behindert werden kann. Die Schlitze wirken wie Schallschirme im akustischen Bereich und sollen möglichst nahe an der Quelle eingesetzt werden. Sie haben in einigen Fällen zu einer spürbaren Verminderung der Erschütterungen geführt.
6.3 Passive Schutzmaßnahmen
An den zu schützenden baulichen Anlagen können durch Veränderungen der Schwingungseigenschaften des Bauwerks oder von Bauteilen die Einwirkungen von resonanzbedingten Erschütterungen vermieden oder gemindert werden. Wegen des Aufwands bei der erforderlichen Versteifung des genannten Bauwerks oder von Bauteilen oder der Anbringung von Zusatzmassen sollten Versuche in dieser Richtung jedoch nur auf Einzelfälle beschränkt bleiben, zumal kaum vorhergesagt werden kann, ob die Maßnahmen Erfolg haben werden. Erfolgreich aber aufwendig ist auch die Abfederung von Gebäuden, über die vereinzelt berichtet wurde. Durch das Anbringen von Schwingungstilgern (ungedämpfte Zusatzmassen) an Bau- oder Maschinenteilen können Resonanzschwingungen vermindert werden. Da die Maßnahmen nicht an der verursachenden Anlage getroffen werden, lassen sie sich in aller Regel nur mit Zustimmung der Betroffenen realisieren.
6.4 Maßnahmen zur Verminderung erheblicher Belästigungen insbesondere bei nur vorübergehend betriebenen Anlagen (z.B. Baustellenanlagen)
Die psychischen Auswirkungen von Erschütterungseinwirkungen können vermindert werden durch:
6.5 Einzelfälle
Erschütterungen von Schmiedehämmern haben sich in einer Reihe von Fällen wirksam durch die Verwendung eines schwingungsisolierten Fundaments verringern lassen; im Allgemeinen wurde eine Verminderung der Erschütterungen um etwa 80 v. H. gegenüber einer festen Gründung nach DIN 4025 "Fundamente für Amboss-Hämmer (Schabottehämmer) - Hinweise für die Bemessung und Ausführung" erreicht. Bei der Neuaufstellung von größeren Schmiedehämmern ist die schwingungsisolierte Gründung heute nicht wesentlich teurer als die feste Gründung. Dies gilt in gleicher Weise für die sog. Direktabfederung von Schmiedehämmern und Schmiedepressen, bei der die Isolierelemente nicht unterhalb eines Fundaments, sondern direkt unter der Schabotte angeordnet werden.
Bei größeren Schmiedekurbelpressen entstehen durch den Anfahrimpuls beim Einrückvorgang des Kurbeltriebs, beim eigentlichen Arbeitsvorgang und beim Abbremsen starke horizontale Kräfte, die zu niederfrequenten Erschütterungen in horizontaler Richtung führen. Diese lassen sich durch entsprechend dimensionierte schwingungsisolierte Fundamente wirksam vermindern. Bei der elastischen Aufstellung ist in der Regel ein relativ großes Fundament zur Erhöhung des Trägheitsmoments erforderlich.
Pressen für die Blechverarbeitung lassen sich im Allgemeinen mit Feder-Dämpfer-Elementen direkt abfedern, ohne dass ein abgefedertes Fundament, wie bei Schmiedehämmern und Schmiedepressen, erforderlich ist. Auch bei dieser direkten Abfederung konnten die Erschütterungen gegenüber fester Aufstellung um etwa 80 v. H. vermindert werden.
Bei Webmaschinen kann durch eine Aktivisolierung eine gute Isolierung erreicht werden. Die Auslegung der elastischen Lagerung hängt von der Bauart der Webmaschinen, deren Drehzahl und von betrieblichen Gegebenheiten ab. Eine sehr gute Isolierung wird erzielt, wenn eine oder mehrere Webmaschinen auf einer gemeinsamen Grundplatte montiert werden und die gesamte Fundamentplatte elastisch gelagert wird.
Zur Verminderung von Erschütterungen, die von Sägegattern ausgehen, haben sich
bewährt.
Von Schrottplätzen ausgehende Erschütterungen lassen sich durch schwingungsisolierte Aufstellung von Shreddern, Scheren und Fallwerken vermindern.
Die von Schwingrinnen, Auspackrosten und -rohren in Gießereien ausgehenden Erschütterungen können durch doppelelastische Aufstellung vermindert werden. Bei Resonanzen kommen Drehzahländerungen in Betracht. Rüttel-Pressmaschinen lassen sich schwingungsisoliert aufstellen.
Schwingungsisolierte Aufstellungen zur Erschütterungsminderung sind ferner an Automaten zur Nagelherstellung, Bauschuttrecyclinganlagen, Betonsteinfertigern, Druckmaschinen, Prallmühlen, Pressen und Stanzen erfolgreich durchgeführt worden.
Erschütterungen von Gewinnungssprengungen können durch sprengtechnische Maßnahmen eingeschränkt werden. Auf die Größe der bei Sprengungen entstehenden Erschütterungen haben verschiedene Parameter wesentlichen Einfluss, insbesondere die Sprengstoffmenge je Zündzeitstufe und die Entfernung zu den schutzbedürftigen Objekten. Durch Verringerung der Lademenge (ohne Erhöhung der Verspannungen im Gebirge) und durch Vergrößerung der Entfernung zwischen Sprengstelle und schutzbedürftigen Objekten wurde eine Verminderung der Erschütterungsamplituden erreicht. Durch entsprechende Wahl von Zündfolge (Verzögerungssprengungen, durch Verwendung von Zeitzündern), Vorgabe, Bohrlochabstand, Sprengstoffmenge je Zündzeitstufe sowie durch geeignete Wahl der Abbaurichtung und Berücksichtigung der geologischen bzw. hydrogeologischen und örtlichen Verhältnisse, konnten Sprengerschütterungen gemindert werden.
Bei Sprengungen im Wasser ist eine erhebliche Verminderung der Erschütterungen durch Anordnung eines Luftschleiers im Wasser zwischen der Sprengstelle und dem Immissionsort erreicht worden.
Erschütterungen durch Baugrubensprengungen können ähnlich wie bei den standortgebundenen Steinbruchbetrieben durch Veränderung der Sprengstoffmengen, der Zündzeitfolge usw. gemindert werden. Gegebenenfalls sind andere Bauverfahren, wie Aufbrechen mit Meißel oder hydraulischen Gesteinsbrechern notwendig. Zur Verminderung von Erschütterungen durch Aufmeißeln kommt der Einsatz von Fräsen in Betracht. Bei Abbruchsprengungen ist meist die Fallenergie des gesprengten Bauwerkes für die Stärke der verursachten Erschütterungen maßgebend. Minderungen können hierbei durch Verkleinerung der abgesprengten Massen und die Anwendung von Fallbetten (Aufschüttungen) erzielt werden.
Erschütterungen, die bei Baumaßnahmen durch Vibrationsgeräte, Rammen oder Rüttler hervorgerufen werden, sind häufig durch Änderungen der Betriebsbedingungen dieser Geräte vermindert worden. Erschütterungen durch schwere Rammgeräte konnten, wenn dies die Bodenverhältnisse zuließen, durch Ausweichen auf andere Arbeitsverfahren, z.B. Bohren oder Schlitzen (Schlitzverfahren), vermindert werden. Es muss eine sorgfältige Prüfung der technischen und geologischen Voraussetzungen für den Einsatz entsprechender Geräte erfolgen.
Bei Einsatz von Rüttlern und Bodenverdichtern treten gelegentlich Resonanzschwingungen in einzelnen Bauteilen, besonders von Geschossdecken in Gebäuden auf. Diese sind fast immer nur im Nachhinein durch Änderung der Erregerfrequenzen, durch die Wahl eines anderen Baugerätes oder eines anderen Bauverfahrens zu beeinflussen. Die durch Vibrationsrammen verursachten Erschütterungsimmissionen können durch Spülverfahren oder durch Vorbohren vermindert werden. Bei Einpressverfahren zum Einbringen oder zum Ziehen von Rammgütern werden praktisch keine Erschütterungen verursacht.
7. Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 10.05.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion