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Regelwerk, Immissionschutz

Begründung zur Ta Lärm98

Bundesratsdrucksache 254/98 S. 42, 43, 45 - 49


A. Allgemeines 

1. Ziel und Erforderlichkeit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift 

Ziel der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist es, den zuständigen Behörden unter Beachtung des Standes der Rechts- und Verwaltungspraxis den heutigen Erkenntnissen entsprechende bundeseinheitliche Vorgaben für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Anlagenlärm an die Hand zu geben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll auf diese Weise sowohl den erforderlichen Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche sicherstellen, als auch zu Rechts- und Investitionssicherheit sowie zur Verfahrensbeschleunigung in diesem Bereich beitragen.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Immissionsbegrenzung. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Bundesrechtliche Konkretisierungen dieser Anforderungen im Hinblick auf den Lärmschutz existieren bisher für genehmigungsbedürftige Anlagen in Form der noch auf der Gewerbeordnung basierenden, jedoch nach § 66 Abs. 2 BImSchG übergeleiteten "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm" vom 16. Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 137 vom 16. Juli 1968). Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gibt es bundesrechtliche Vorgaben bisher nur in Teilbereichen, nämlich für Sportanlagen in der Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV) und für Baustellen in der ebenfalls nach § 66 Abs. 2 BImSchG übergeleiteten "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimissionen -" vom 19. August 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970). Für den übrigen Bereich der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, der vom Handwerksbetrieb bis zu großen, aber immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Industrieanlagen reicht, werden in der Rechts- und Verwaltungspraxis teilweise die Regelungen der Ta Lärm von 1968 entsprechend herangezogen; teilweise beruht die Rechts- und Verwaltungspraxis auf der Anwendung von landesrechtlichen Regelungen, von Empfehlungen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) sowie von nichtstaatlichen Regelwerken wie VDI-Richtlinien oder DIN-Normen. Zur Komplexität der Situation trägt ferner bei, daß die Regelungen der Ta Lärm von 1968 wegen ihres Bezugs zur Gewerbeordnung zum Teil von den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes abweichen und darüber hinaus im Hinblick auf die verwendeten Beurteilungsverfahren zunehmend nicht mehr den heutigen Erkenntnisse entsprechen, so daß es vermehrt auch in solchen Bereichen, in denen die Ta Lärm von 1968 angewendet wird, zusätzlicher Entscheidungen und Konkretisierungen bedarf. Der LAI hat sich deshalb im Jahr 1995 veranlaßt gesehen, eine " Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen" zu erarbeiten, die jedoch ihrerseits bisher nur uneinheitlich in die Rechts- und Verwaltungspraxis eingegangen ist. Aufgrund dieser Umstände ist die Beurteilung von Anlagenlärm zunehmend von einer Rechtsunsicherheit geprägt, die angesichts der erfahrungsgemäß großen Bedeutung des Lärmaspekts für die örtliche Akzeptanz und Standortsicherheit von Gewerbe- und Industriebetrieben gravierende nachteilige Auswirkungen auf die Dauer von Genehmigungsverfahren und auf die Beurteilung der Investitionssicherheit durch mögliche Investoren haben kann:

Die vorliegende Verwaltungsvorschrift soll dieser Rechtsunsicherheit soweit wie angesichts der Vielfalt der zu beurteilenden Sachverhalte möglich entgegenwirken. Sie ersetzt die Ta Lärm von 1968 im Hinblick auf deren originären Regelungsbereich (genehmigungsbedürftige Anlagen) und erfaßt zugleich im Sinne eines "Gesamtkonzepts Gewerbelärm" im Rahmen des durch ein allgemeines Beurteilungsverfahren sinnvoll Regelbaren den bisher bundesrechtlich nicht konkretisierten Bereich der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Inhaltlich orientiert sie sich an dem Stand der Rechts- und Verwaltungspraxis, wie er durch das Zusammenwirken der verschiedenen bisher herangezogenen Regelungen erreicht worden ist. Ihre Anwendung wird daher gegenüber der bisherigen Praxis im Regelfall nicht zu Änderungen der Beurteilungsergebnisse führen, die Transparenz, Schnelligkeit und Vorhersehbarkeit der Beurteilung jedoch wesentlich verbessern. Sie kommt damit den insoweit gleichgerichteten Interessen der betroffenen Nachbarschaft, der Wirtschaft und der Verwaltung entgegen.

...

B. Inhaltliche Grundlinien

I. Immissionsrichtwertkonzept 

Die neue Allgemeine Verwaltungsvorschrift übernimmt das bewährte Immissionsrichtwertkonzept der Ta Lärm von 1968. Bei den in ihrer Nummer 6 festgelegten "Immissionsrichtwerten"handelt es sich also nicht etwa um strikte Grenzwerte, die eindeutig, doppelseitigwirkend die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkung durch Lärm markieren, sondern um Richtwerte für den Regelfall, deren Ermittlung hinsichtlich einiger Faktoren bereits wertende Entscheidungen voraussetzt, und von denen darüber hinaus bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Sonderfallprüfung (Nr. 3.2.2

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