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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Verkehrslärmschutz an Straßen

Vom 27. April 2007
(GMBl. Nr. 5 vom 30.05.2007 S. 199)


I. Allgemeines

(1) Das Bundesministerium für Verkehr hatte mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr.26/ 1997 vom 2. Juni 1997 die ≫Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes ( VLärmSchR 97) herausgegeben und ihre Anwendung auch für andere Straßen empfohlen.

Mit der Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 1997, Az.: 61-3911.7/38 hatte das Ministerium für Umwelt und Verkehr die VLärmSchR 97 für die Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sowie für die Landesstraßen in der Baulast des Landes eingeführt und den Kreisen und Gemeinden die Anwendung der Richtlinie bei Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich empfohlen.

Da die vorgenannte Verwaltungsvorschrift auf Grund der Bereinigungsverordnung der Landesregierung außer Kraft trat, wurde sie mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 10. November 2004, Az.: 61-3911.7/38 (GABl. S.793) neu eingeführt.

(2) Mit seinem ARS Nr. 20/2006 vom 4. August 2006 (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2006, S.665) beschreibt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Maßnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation an bestehenden Bundesfernstraßen im Rahmen der Lärmsanierung, gibt dabei u. a. eine Verlagerung von passiven zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen vor und verfügt aus dieser Vorgabe resultierende Änderungen der im Jahr 1997 eingeführten VLärmSchR 97.

II. Anwendung in Baden-Württemberg

(1) Die VLärmSchR 97 sind - bezüglich der Lärmsanierung unter Beachtung der Regelungen des vorgenannten ARS Nr. 20/2006 - weiterhin bei Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes anzuwenden. Dies gilt auch für die Landesstraßen in der Baulast des Landes, wobei für die Lärmsanierung die - derzeit identischen - in den Erläuterungen zum Staatshaushalts des Landes festgelegten Immissionsgrenzwerte gelten. Die VLärmSchR 97 sind darüber hinaus auch weiterhin anzuwenden bei der Lärmvorsorge in allen straßenrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie bei der Entschädigung von Lärmbeeinträchtigungen nach § 19a FStrG und § 60 StrG.

(2) Den Kreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend Absatz 1 zu verfahren. Bei der Entscheidung des Landes über die Bezuschussung von Baumaßnahmen an Kreis- und Gemeindestraßen werden diese Regelungen auch weiterhin zu Grunde gelegt.

III. Schlussbestimmungen

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 10.November 2004, Az.: 61-3911.7/38 (GABl. S. 793) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 27. April 2007 in Kraft und mit Ablauf des 26. April 2014 außer Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht.

ENDE

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