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LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI)
(Stand 30.06.2016)
(Quelle: www.lai-immissionsschutz.de)
(Überarbeiteter Entwurf vom 17.03.2016; Änderungen PhysE vom 23.06.2016)
Bei der Entscheidung über die Genehmigung von WKa ist auf der Grundlage der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Ta Lärm - vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503)) von der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu prüfen, ob die Anforderungen des Immissionsschutzrechts in Bezug auf Geräusche von den Anlagen eingehalten werden, ggf. ist die Genehmigung mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu versehen. In den nachfolgenden Hinweisen werden die Anforderungen der Ta Lärm an die Durchführung von Immissionsprognosen im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von WKa durch eine vorläufige Anpassung des Prognosemodells auf Basis neuerer Erkenntnisse konkretisiert. Zur Ermittlung der Eingangsdaten für die Immissionsprognose werden Erkenntnisquellen benannt. Darüber hinaus werden Empfehlungen zur messtechnischen Überprüfung der im Genehmigungsverfahren festgelegten Werte gegeben.
1. Eingangskenngrößen für Schallimmissionsprognosen
Der für den WKA-Typ und Betriebsmodus spezifische Schallleistungspegel bildet die Eingangsgröße der Schallimmissionsprognosen für konkrete WKA-Projekte. Als Erkenntnisquelle stehen Schallleistungspegel, die auf einer Einfachvermessung (siehe Ziffer 1.2 b)) oder einer Ergebniszusammenfassung aus mehreren Einzelmessungen (siehe Ziffer 1.2 c)) des WKA-Typs beruhen, oder Angaben des Herstellers (siehe Ziffer 1.2 a)) zur Verfügung.
Im Übrigen wird auf Ziffer 5.1 verwiesen.
1.1 Vorbelastung
Als Vorbelastung sind neben den bereits genehmigten Windkraftanlagen alle Anlagen, für die die Ta Lärm gilt, zu berücksichtigen.
Bei WKA, die als Vorbelastung zu berücksichtigen sind, ist der in ihrer Genehmigung festgelegte zulässige Schallleistungspegel zu verwenden. Gibt es keine derartige Festlegung im Genehmigungsbescheid, so kann der Schallleistungspegel sachlich begründet abgeschätzt werden. Liegt zu dem Anlagentyp in der genehmigten Betriebsweise ein Messbericht vor, kann der für die Vorbelastung anzusetzende Schallleistungspegel des bestimmungsgemäßen Betriebs z.B. auf Basis des im Messbericht dargestellten Geräuschverhaltens abgeschätzt werden. Das unterschiedliche Geräuschverhalten von stall- und pitchgesteuerten WKa ist hierbei zu berücksichtigen. In der Regel ist das Referenzspektrum als Grundlage für die Eingangsdaten der Prognose heranzuziehen (siehe Ziffer 6). Liegen qualifizierte Informationen über detaillierte anlagenbezogene Oktavspektren vor, können auch diese herangezogen werden.
1.2 Zusatzbelastung
Für die Ermittlung der Zusatzbelastung können die folgenden Angaben alternativ für die Immissionsprognose herangezogen werden. Sie sind den Immissionsschutzbehörden zur Verfügung zu stellen, so dass die Eingangsdaten der Prognose überprüft werden können:
(siehe Ziffer 5.1).
2. Schallimmissionsprognosen
Die Schallimmissionsprognose ist gemäß Nr. a 2
(Stand: 02.09.2020)
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