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Regelwerk, Lärm

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Lärmimmissionen bei der öffentlichen Übertragung sportlicher Großereignisse im Freien

Vom 6. Juni 2006
(GBl. Nr. 7 vom 08.07.2006 S. 201)




Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 23 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831),
  2. § 16 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159):

Artikel 1

Die Verordnung der Landesregierung zur Regelung der Lärmimmissionen bei der öffentlichen Übertragung sportlicher Großereignisse im Freien von 21. März 2006 (GBl. S. 93) wird wie folgt geändert:

1. § § 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche erforderlichen Anforderungen für Anlagen im Freien, auf denen sportliche Großveranstaltungen auf Großbildleinwände übertragen werden.

(2) Diese Verordnung gilt für Anlagen, die geeignet sind, von mindestens20 Personen gleichzeitig genutzt zu werden, und zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat.

§ 2 Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Außerhalb von Kleinsiedlungsgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Kur- und Klinikgebieten im Sinne der §§ 2 bis 4a und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung gelten bei Sportereignissen von überragender nationaler oder internationaler Bedeutung, die in Deutschland stattfinden, für Anlagen nach § 1 die Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324).

  § 1 Anwendungsbereich

(1) Die Zulässigkeit von Lärmimmissionen bei der öffentlichen Übertragung sportlicher Großereignisse im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 (WM 2006) in Deutschland richtet sich nach der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2006 der Bundesregierung vom 3.Mai 2006 (BAnz. Nr.84 vom 4. Mai 2006).

(2) Die Zulässigkeit von Lärmimmissionen für Rahmenveranstaltungen mit Kultur- und Musikprogramm in oder auf Anlagen im Sinne von § 3 Abs.5Nr. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 1 der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2006 der Bundesregierung vom 3. Mai 2006 angeboten werden, wird in § 2 geregelt.

§ 2 Rahmenveranstaltungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Übertragung sportlicher Großereignisse im Freien

(1) Rahmenveranstaltungen nach § 1 Abs.2 dürfen in Dorfgebieten,Mischgebieten, Kerngebieten, Industriegebieten, Sondergebieten für den Tourismus oder in nach § 34 BauGB gleichgestellten Gebieten zwischen15:00 Uhr und 1:00 Uhr des Folgetags stattfinden, sofern sichergestellt ist,dass bei einer Wohnbebauung und geschlossenen Fenstern im Innenraum keine höheren Mittelungspegel als 55 dB(A) bezogen auf die lauteste volle Stunde verursacht werden; sofern die Veranstaltungen in reinen oder allgemeinen Wohngebieten stattfinden, sind sie bis 23:30 Uhr zu beenden. Für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen kommen die Nachtwerte der Nummer 6.1, letzter Satz, der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zur Anwendung.

(2) An bis zu 11 Tagen können in der Zeit von 18:00 Uhr bis 1:00 Uhr des Folgetages Überschreitungen der nach Absatz 1 Satz 1 zulässigen Werte zugelassen werden, wobei der Schutz der Nachbarschaft und das besondere Interesse der Bevölkerung an Rahmenveranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußballweltmeisterschaft 2006 gegeneinander abzuwägen sind.

2. § 4 Satz 2

Im Übrigen treten §§ 1 und 2 mit dem Inkrafttreten einer von der Bundesregierung auf Grund von § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zur Regelung der Lärmimmissionen bei der öffentlichen Übertragung sportlicher Großereignisse im Freien außer Kraft.

wird gestrichen.

Artikel 2

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