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Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Ta Lärm)
Vom 1. Juni 2017
(BAnz AT 08.06.2017 B5)
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes und § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) erlässt die Bundesregierung zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 28. August 1998 (GMBl 1998 S. 503) nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1. In Nummer 6.1 Satz 1 wird hinter Buchstabe b folgender Buchstabe c neu eingefügt:
"c) in urbanen Gebieten
tags 63 dB (A)
nachts 45 dB (A)."
2. In Nummer 6.1 Satz 1 erhalten die bisherigen Buchstaben c, d, e und f die -Bezeichnung d, e, f und g.
3. In Nummer 6.2 Satz 1 wird die Angabe "Buchstaben a bis f" durch die Angabe "Buchstaben a bis g" ersetzt.
4. In Nummer 6.3 Satz 1 wird die Angabe "Buchstaben b bis f" durch die Angabe "Buchstaben b bis g" ersetzt.
5. In Nummer 6.3 Satz 2 wird die Angabe "Buchstaben c bis f" durch die Angabe "Buchstaben c bis g" ersetzt.
6. Die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ID 170975
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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