Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage III Nummer 19 -"traditionell angewendete" Arzneimittel
Vom 20. November 2014 (BAnz. AT vom 09.02.2015 B4)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. November 2014 beschlossen, die Anlage III der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 18. Dezember 2014 (BAnz AT 28.01.2015 B2), wie folgt zu ändern:
Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird in Nummer 19 wie folgt gefasst:
alt
neu
19. Arzneimittel, traditionell angewendete gemäß § 109a AMG, welche nach Artikel 1 § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise:
"Traditionell angewendet:
zur Stärkung oder Kräftigung
zur Besserung des Befindens
zur Unterstützung der Organfunktion
zur Vorbeugung
als mild wirkendes Arzneimittel"
in den Verkehr gebracht werden.
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3]
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]
19. Arzneimittel, die als
a) "traditionell angewendete" Arzneimittel gemäß § 109a AMG nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: "Traditionell angewendet:
zur Stärkung oder Kräftigung
zur Besserung des Befindens
zur Unterstützung der Organfunktion
zur Vorbeugung
als mild wirkendes Arzneimittel" oder
b) "traditionelle pflanzliche" Arzneimittel nach § 39a AMG in den Verkehr gebracht werden.
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3]
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6]