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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

ApoG - Apothekengesetz
Gesetz über das Apothekenwesen

Vom. 15. Oktober 1980
(BGBl. I 1993; 23.07.1988 S. 1077; II 31.08.1990 S. 889; I 21.12.1992 S. 2266; 26.02.1993 S. 278; 16.12.1993 S. 2436; 23.08.1994 S. 2189; 16.02.2001 S. 266; 19.06.2001 S. 1149; 23.10.2001 S. 2702; 27.04.2002 S. 1467; 21.08.2002 S. 3352; 14.11.2003 S. 2190; 25.11.2003 S. 2304; 15.06.2005 S. 1642; 05; 15.06.2005 S. 1645 05a; 21.06.2005 S. 1818; 29.08.2005 S. 2570 05b; 31.10.2006 S. 2407 06; 26.03.2007 S. 378 07; 02.12.2007 S. 2686 07a; 28.05.2008 S. 874 08; 19.10.2012 S. 2192 12; 15.07.2013 S. 2420 13; 18.04.2016 S. 886 16; 20.12.2016 S. 3048 16a; 29.03.2017 S. 626 17; 06.05.2019 S. 646 19; 09.08.2019 S. 1202 19a; 14.10.2020 S. 2115 20; 09.12.2020 S. 2870 20a; 29.03.2021 S. 370 21; 03.06.2021 S. 1309 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b i.K.; 27.09.2021 S. 4530 21c; 28.06.2022 S. 938 22; 20.12.2022 S. 2560 22a; 19.07.2023 Nr. 197 23)
Gl.-Nr.: 2121-2


Erster Abschnitt
Die Erlaubnis

§ 1 05b 21c

(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.

(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.

(4) Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht,

  1. findet Absatz 1 keine Anwendung auf Arzneimittel, die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Abs. 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden,
  2. gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend für Zubereitungen aus von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen bevorrateten Wirkstoffen.

§ 2 05a 07a 12 16 16a

(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. (aufgehoben)
  2. voll geschäftsfähig ist;
  3. die deutsche Approbation als Apotheker besitzt;
  4. die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist nicht der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn er sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat;
  5. a (aufgehoben)
  6. die eidesstattliche Versicherung abgibt, daß er keine Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, und den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde auch andere Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorlegt;
  7. nachweist, daß er im Falle der Erteilung der Erlaubnis über die nach der Apothekenbetriebsordnung ( § 21) vorgeschriebenen Räume verfügen wird;
  8. nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten;
  9. mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreibt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbierten Antragsteller, der nicht gemäß § 4

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