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BtMKostV - Betäubungsmittel-Kostenverordnung
Vom 16. Dezember 1981
(BGBl I 1981 S. 1433; 24.06.1994 S. 1416)
Gl.-Nr.: 2121-6-25
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird verordnet:
Für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs erhebt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes wird eine Gebühr erhoben, die sich nach Art und Umfang der Teilnahme am Verkehr mit Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen richtet.
(2) Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1. | Anbau einschließlich Gewinnung | 300 DM, |
2. | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 500 DM. |
(3) Für das Handeltreiben wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1. | Binnenhandel jedoch insgesamt nicht mehr als 3.000 DM je Betriebsstätte, | 300 DM, |
2. | Außenhandel einschließlich Binnenhandel jedoch insgesamt nicht mehr als 9.000 DM je Betriebsstätte. | 600 DM, |
(4) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte eine Gebühr von 100 DM erhoben:
1. | Anbau einschließlich Gewinnung, |
2. | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverwendet werden), |
3. | Erwerb, |
4. | Abgabe, |
5. | Einfuhr, |
6. | Ausfuhr. |
Für die Herstellung von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken wird keine Gebühr erhoben.
(5) Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1. | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 500 DM, |
2. | Einfuhr | 300 DM, |
3. | Ausfuhr | 300 DM, |
(1) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes wird für die
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes wird je Betriebsstätte für die
1. | Änderung der Erlaubnis hinsichtlich des Herstellungsganges oder der Zusammensetzung je Betäubungsmittel oder ausgenommene Zubereitung eine Gebühr von | 200 DM, |
2. | Änderung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 eine Gebühr von | 100 DM, |
3. | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen eine Gebühr von | 200 DM |
erhoben.
(3) Für die Verlängerung einer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis werden 25 vom Hundert der Gebühr nach § 2 erhoben.
Für die Erteilung einer
der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung wird je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung zu den unter § 2 Abs. 4 genannten Zwecken eine Gebühr von 20 DM und in allen anderen Fällen eine Gebühr von 100 DM erhoben.
Für die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes durchgeführte Vernichtung von Betäubungsmitteln wird bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück eine Gebühr von 50 DM erhoben.
Für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und nicht einfache schriftliche Auskünfte wird jeweils eine Gebühr von 100 DM erhoben.
(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
(2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis, für die Versagung einer
Erlaubnis oder Genehmigung sowie für die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr erhoben.
(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben.
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Gebühr kann bis zu 25 vom Hundert der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(1) Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die Amtshandlung wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Kostenschuldner steht.
(2) Die zu erhebende Gebühr kann in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand die allgemeinen Richtsätze bedeutend übersteigt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
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