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Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 26. März 2010
(BGBl I vom 01.04.2010 S. 330; 05.04.2011 S. 557 11; 07.08.2013 S. 3154 13 13a; 18.07.2016 S. 1666 16 *)
Gl.-Nr.: 2120-3-3
*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1671) wird nachstehend der Wortlaut der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der seit dem 4. Juli 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
(1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entscheidungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die Genehmigung einer Gewebezubereitung oder eines Arzneimittels für neuartige Therapien, über die Freigabe von Chargen sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Arzneimittelgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.
(1) Für die Zulassung sind an Gebühren bei zu entrichten
1. | Sera | 16.110 Euro, |
2. | Bakterien-,Toxoid-, Parasitenund Pilzimpfstoffen | |
a) gegen eine Infektionskrankheit | 12.530 Euro, | |
b) gegen mehrere Infektionskrankheiten je Art | 10.740 Euro, | |
3. | Virusimpfstoffen | |
a) gegen eine Infektionskrankheit | 21.470 Euro, | |
b) gegen mehrere Infektionskrankheiten je Art | 13.800 Euro, | |
c) unter Verwendung von Affen zusätzlich | 40.900 Euro, | |
3a. | Kombinationsimpfstoffen gegen bakterielle und virale Erkrankungen die Summe der in den Nummern 2 und 3 jeweils genannten einschlägigen Gebührensätze | |
4. | a) Therapieallergenen und Testallergenen mit Ausnahme von Epikutantesten |
11.250 Euro, |
b) Epikutantesten | 6.750 Euro, | |
5. | xenogenen Arzneimitteln | 10.000 bis 27.000 Euro, |
6. | Blutzubereitungen | |
a) Gerinnungsfaktoren | 27.100 Euro, | |
b) Albumin | 14.830 Euro, | |
c) virusinaktivierten Plasmen | 16.360 Euro, | |
d) nicht virusinaktivierten Erythrozytenkonzentraten, Thrombozyten konzentraten und Frischplasmen | 12.780 Euro, | |
e) Stammzellen und sonstige Blutzubereitungen | 10.230 bis 25.560 Euro, |
|
6a. | Gewebezubereitungen | 10.230 bis 25.560 Euro, |
7. | einer Zulassung nach § 25b Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes | 3.830 Euro, |
8. | einer Zulassung parallel importierter Arzneimittel | 1.530 Euro. |
(2) Wird die Zulassung zusätzlicher Konzentrationen, Stärken oder Darreichungsformen eines Arzneimittels beantragt, so ist für deren Zulassung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 zu erheben; bei Therapieallergenen und Testallergenen ist ein Zehntel der Gebühr nach Absatz 1 und im Falle des Absatzes 3 ein Zehntel der nach Absatz 3 ermäßigten Gebühr zu erheben. Wird ein Arzneimittel für verschiedene Verabreichungswege oder Ausbietungen zugelassen, so wird je zusätzlicher Ausbietung eine Gebühr von 500 Euro erhoben.
(3) Werden von einem pharmazeutischen Unternehmer gleichzeitig Zulassungen beantragt für
so ist für die erste Zulassung die volle Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Zehntel der Gebühr nach Absatz 1 zu erheben.
(4) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr nach Absatz 1 unbeschadet des § 4c bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.
(Stand: 06.09.2023)
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