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Regelwerk

Änderungstext

23. BtMÄndV - Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

Vom 19. März 2009
(BGBl. Nr. 15 vom 24.03.2009 S. 560)


Auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 7. Fentanyl 340 mg "7. Fentanyl 500 mg,"

b) Die Nummern 14 und 22

14. Modafinil 12.000 mg,
15. Morphin 20.000 mg,
16. Opium, eingestelltes 4.000 mg,
17. Opiumextrakt 2.000 mg,
18. Opiumtinktur 40.000 mg,
19. Oxycodon 15.000 mg,
20. Pentazocin 15.000 mg,
21. Pethidin 10.000 mg,
22. Phenmetrazin 600 mg,

werden aufgehoben.

2. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Methylphenidat" das Komma und das Wort "Modafinil" sowie nach dem Wort "Pentobarbital" das Komma und das Wort "Phenmetrazin" gestrichen.

3. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Methylphenidat" das Komma und das Wort "Modafinil" sowie nach dem Wort "Pentobarbital" das Komma und das Wort "Phenmetrazin" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 6" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Wird der Arzt nach Satz 1 durch einen Arzt vertreten, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ebenfalls nicht erfüllt, so gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 für den Vertreter entsprechend.

Ein substituierender Arzt gemäß Absatz 2 soll grundsätzlich von einem anderen Arzt, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt, vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 3 zu bestellen, so kann er von einem Arzt, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht erfüllt, für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen und längstens insgesamt 12 Wochen im Jahr vertreten werden.

Der vertretende Arzt gemäß Satz 4 stimmt die Substitutionsbehandlung vor Vertretungsbeginn mit dem vertretenen Arzt ab. Wird während der Vertretung eine unvorhergesehene Änderung der Substitutionstherapie erforderlich, stimmt sich der Vertreter gemäß Satz 4 erneut mit dem vertretenen Arzt ab. Ist eine rechtzeitige Abstimmung nicht möglich, bezieht der vertretende Arzt gemäß Satz 4 einen anderen Arzt, der die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt, konsiliarisch ein.

Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt."

cc) In dem neuen Satz 9 werden nach dem Wort "Konsiliarius" die Wörter "sowie dem vertretenen und dem vertretenden Arzt gemäß den Sätzen 2 und 4" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Methadon" das Komma und das Wort "Levacetylmethadol" gestrichen.

c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der Praxis kann abweichend von den Absätzen 5 bis 7 dem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben, sobald und solange der Verlauf der Behandlung dies zulässt und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bei der ärztlichen Entscheidung nach Satz 1 ist dafür Sorge zu tragen, dass aus der Mitgabe des Substitutionsmittels resultierende Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Die Aushändigung der Verschreibung ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes Erkenntnisse ergeben haben, dass der Patient

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