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Regelwerk

Änderungstext

Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Mai 2011
(BGBl. I Nr. 22 vom 17.05.2011 S. 821)



Die Bundesregierung verordnet

Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

1. In Anlage I wird die Ausnahmeregelung der Position "Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" wie folgt geändert:

a) Am Ende der Ausnahmeregelung Buchstabe c wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Am Ende der Ausnahmeregelung Buchstabe d wird der Gedankenstrich durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Ausnahmeregelung wird angefügt: "e) zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken -".

2. In Anlage II wird die folgende Position in die alphabetische Reihenfolge eingefügt:

INN andere nicht geschützte chemische Namen

oder Trivialnamen (IUPAC)

"- Cannabis

(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)

- sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt sind -".

3. Anlage III wird wie folgt geändert:

a) Folgende Position wird in die alphabetische Reihenfolge eingefügt:

INN andere nicht geschützte chemische Namen

oder Trivialnamen (IUPAC)

"- Cannabis

(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)

- nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -".

b) In der Position "Flunitrazepam" wird der Zusatz "- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. -" gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Stationsbedarf" die Wörter " , den Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1" eingefügt und das Wort "Stationsverschreibung" durch die Wörter "Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, den Praxen der Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, auf den Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste, den Einrichtungen nach § 5 Absatz 9b sowie auf den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, lückenlos nachzuweisen. "(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:
  1. in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,
  2. in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,
  3. auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken,
  4. in Alten- und Pflegeheimen, in Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
  5. in Einrichtungen der Rettungsdienste,
  6. in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9b sowie
  7. auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen."

2. In § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 23 folgende Nummer 23a eingefügt:

"23a. Tapentadol 18.000 mg,".

3. In § 3 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. Tapentadol 4.500 mg,".

4. § 5b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 b Verschreiben für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie von Hospizen " § 5b Verschreiben für Patienten in Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes oder eines Hospizes" durch die Wörter "Patienten in einem Alten- und Pflegeheim, einem Hospiz oder in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder des Hospizes" durch die Wörter " , des Hospizes oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung" ersetzt.

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