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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

Vom 17. August 2011
(BGBl. I Nr. 46 vom 01.09.2011 S. 1754)



Auf Grund des § 12 Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung

Die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425), die durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "ein amtliches Formblatt (Abgabebeleg) auszufertigen" durch die Wörter "einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 oder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu erstellen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c werden nach dem Wort "Packungseinheit" die Wörter "gemäß verwendeter Pharmazentralnummer" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Abgabebeleg" durch die Wörter "die Abgabemeldung" ersetzt, die Wörter "Tintenstift oder" gestrichen und nach dem Wort "unterschreiben" die Wörter "oder mit seiner elektronischen Signatur zu versehen" eingefügt.

b) Absatz 3

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 sind mit Tintenstift, Kugelschreiber oder maschinell ohne Radierungen, Änderungen und Streichungen deutlich lesbar vorzunehmen.

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Betäubungsmitteln" die Wörter "als Schriftstücke oder elektronische Dokumente" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "spätestens an dem auf die Abgabe folgenden Werktag" durch die Wörter "binnen einer Woche nach der Abgabe" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "auf diesen" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Teile" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt, die Wörter "Tintenstift oder" gestrichen und nach dem Wort "unterschreiben" die Wörter "oder mit seiner elektronischen Signatur zu versehen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Lieferscheindoppel" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "spätestens an dem auf den Empfang der Empfangsbestätigung folgenden Werktag" durch die Wörter "binnen einer Woche nach dem Empfang der Empfangsbestätigung" ersetzt.

5. In § 5 Satz 1 wird nach dem Wort "einzusenden" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "oder ihnen im Falle einer elektronischen Aufbewahrung zugänglich zu machen" eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "(Abgabebeleg)" wird durch die Angabe "nach § 1" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für das elektronische Verfahren legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Bearbeitungsvoraussetzungen fest und gibt auf seiner Internetseite www.bfarm.de insbesondere Folgendes bekannt:

  1. das zu verwendende elektronische Muster und das Format, in dem die elektronischen Dokumente einzureichen sind,
  2. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer elektronischen Übermittlung einzuhalten ist, einschließlich des Standards für die Verschlüsselung."

In Absatz 2 werden vor dem Wort "Pharmazentralnummer" die Wörter "vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugewiesenen" eingefügt und die Wörter "im Bundesanzeiger" durch die Wörter "auf seiner Internetseite www.bfarm.de" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort"ausfertigt" durch das Wort "erstellt" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "oder Abs. 3" gestrichen.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "den Abgabebeleg" durch die Wörter "die Abgabemeldung" ersetzt und nach dem Wort "unterschreibt" die Wörter "oder nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht" eingefügt.

d) In Nummer 5 werden nach dem Wort "unterschreibt" die Wörter "oder nicht mit seiner elektronischen Signatur versieht" eingefügt.

8. § 8

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

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