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Regelwerk
Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Vom 27. September 2016
(BGBl. Nr. 46 vom 30.09.2016 S. 2178)



Es verordnen

Artikel 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2016 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1b Nummer 6 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl. Nr. L 378 vom 27.12.2006 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2012/26/EU (ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 1)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 449 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist," durch die Wörter "Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist," gestrichen.

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind."

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

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§ 7 (aufgehoben) " § 7

Intranasal anzuwendende Arzneimittel mit dem Wirkstoff Beclometasondipropionat, die am 30. September 2016 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen und sich am 30. September 2016 im Verkehr befinden, dürfen mit der am 30. September 2016 gültigen Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 30. Juni 2017 und vom pharmazeutischen Großhandel und von Apotheken noch bis zum 30. September 2018 weiter in den Verkehr gebracht werden ( § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes)."

3. § 9

§ 909a

Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1 darf, soweit der Stoff Na-Nifurstyrenat oder der Stoff Sarafloxacin betroffen ist, ein Tierarzneimittel, das ausschließlich zur Anwendung bei den in § 60 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Tierarten bestimmt und vor dem 1. Januar 2010 in Verkehr gebracht worden ist, noch bis zum 1. Januar 2012 ohne Verschreibung abgegeben werden.

wird aufgehoben.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Positionen "N-Acetylgalactosamin-4-sulfatase vom Menschen, rekombinant, modifiziert (Galsulfase)", "Diethyl-p-nitrophenylphosphat", "Paraoxon" und "Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die zur Behebung der Amenorrhoe bestimmt sind, auch wenn sie als Mittel gegen Regel-, Perioden- oder Menstruationsstörungen angekündigt werden, zur Anwendung bei Menschen" werden gestrichen.

b) Die Position "Bacillus Calmette-Guörin" wird wie folgt gefasst:

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Bacillus Calmette-Guörin
- zur Immunstimulation -
"Bacillus Calmette-Guörin".

c) Die Position "Beclometason und seine Ester" wird wie folgt gefasst:

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"Beclometason und seine Ester

- ausgenommen Beclometasondipropionat zur intranasalen Anwendung bei Kurzzeitbehandlung der saisonalen allergischen Rhinitis in Packungsgrößen bis zu 5,5 mg Beclometasondipropionat, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist, dass die Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr beschränkt ist -"

"Beclometason und seine Ester

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(Stand: 06.07.2018)

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