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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung

Vom 18. August 2019
(BGBl. I Nr. 32 vom 05.09.2019 S.1356)


Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der durch Artikel 18 Nummer 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Übergangsvorschrift

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor dem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag erforderlich ist, beendet worden ist

" § 5 Übergangsvorschrift

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden."

2. § 6 wird

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft.

aufgehoben.

3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Gebührenverzeichnis
Gebührennummer Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung  Gebühr in Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes  
1.1 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:  
1.1.1 Anbau einschließlich Gewinnung 190
1.1.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden) 380
1.1.3 Binnenhandel 470
1.1.4 - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 7.050
1.1.5 Außenhandel einschließlich Binnenhandel 830
1.1.6 - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 12.450
1.2 Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:  
1.2.1 Anbau einschließlich Gewinnung 150
1.2.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) 150
1.2.3 Erwerb 150
1.2.4 Abgabe 150
1.2.5 Einfuhr 150
1.2.6 Ausfuhr 150
1.3 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:  
1.3.1 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden) 380
1.3.2 Einfuhr 400
1.3.3 Ausfuhr 400
2 Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes  
2.1 Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes 70
2.2 Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke oder des Apothekenbetreibers 35
3 In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:  
3.1 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen entsprechend Gebührennummer 1
3.2 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
3.3 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
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