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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung
Vom 18. August 2019
(BGBl. I Nr. 32 vom 05.09.2019 S.1356)
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der durch Artikel 18 Nummer 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Übergangsvorschrift
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor dem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag erforderlich ist, beendet worden ist |
" § 5 Übergangsvorschrift
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden." |
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft.
aufgehoben.
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Gebührenverzeichnis | ||
Gebührennummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes | |
1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | |
1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190 |
1.1.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden) | 380 |
1.1.3 | Binnenhandel | 470 |
1.1.4 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 7.050 |
1.1.5 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 830 |
1.1.6 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 12.450 |
1.2 | Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | |
1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 150 |
1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 150 |
1.2.3 | Erwerb | 150 |
1.2.4 | Abgabe | 150 |
1.2.5 | Einfuhr | 150 |
1.2.6 | Ausfuhr | 150 |
1.3 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | |
1.3.1 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden) | 380 |
1.3.2 | Einfuhr | 400 |
1.3.3 | Ausfuhr | 400 |
2 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes | |
2.1 | Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes | 70 |
2.2 | Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke oder des Apothekenbetreibers | 35 |
3 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben: | |
3.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen | entsprechend Gebührennummer 1 |
3.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
3.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
4 |
(Stand: 20.01.2025)
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