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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

Vom 12. August 2021
(BGBl. I Nr. 54 vom 19.08.2021 S. 3542)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Artikel 1
Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

Nach § 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1547) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

  1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
  2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter "dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt.

b) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter "dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt.

2. In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter "dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316m eingefügt:

"Artikel 316m Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

§ 4a des Anti-Doping-Gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ist nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. Oktober 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

ID 211816

ENDE

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(Stand: 20.08.2021)

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