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Änderungstext
Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
Vom 6. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 25 vom 18.07.2022 S. 1102)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
HomTAMRegV - Homöopathische Tierarzneimittel-Registrierungsverordnung
Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel
- wie eingefüg -
Artikel 2
Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr
Abweichend von den §§ 43, 44 und 49 des Tierarzneimittelgesetzes ist zwischen den im Bereich der Bundeswehr betriebenen tierärztlichen Hausapotheken die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln auch ohne eine Großhandelsvertriebserlaubnis zulässig.
Artikel 3
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
Die Besondere Gebührenverordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"14. Tierarzneimittelgesetz, Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43; L 163 vom 20.06.2019 S. 112; L 326 vom 08.10.2020 S. 15; L 241 vom 08.07.2021 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung," |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat."
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 14 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6". |
b) Abschnitt 14 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 14
Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6
Unterabschnitt 1
Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 | Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung | |
1.1 | Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24 TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG | 100 bis 400 |
1.2 | Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 2 TAMG | 470 |
2 |
(Stand: 19.07.2022)
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