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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung

Vom 15. März 2023
(BGBl. I Nr. 70 vom 17.03.2023)



Die Bundesregierung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter " § 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und e" durch die Wörter " § 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben "(1) Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben."

b) Absatz 2

(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
  1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
  2. der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort "aufgeführten" durch das Wort "bezeichneten" ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

1. Amfetamin 600 mg,
2. Buprenorphin 800 mg,
2a Cannabis in Form von getrockneten Blüten 100.000 mg,
2b. Cannabisextrakt (bezogen auf den A9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) 1.000 mg,
3. Codein als Substitutionsmittel 40.000 mg,
3a. Dexamfetamin 600 mg,
3b. Diamorphin 30.000 mg,
4. Dihydrocodein als Substitutionsmittel 40.000 mg,
5. Dronabinol 500 mg,
6. Fenetyllin 2.500 mg,
7. Fentanyl 500 mg,
7a. Flunitrazepam 30 mg,
8. Hydrocodon 1.200 mg,
9. Hydromorphon 5.000 mg,
10. aufgehoben
11. Levomethadon 1.800 mg,
11a Lisdexamfetamindimesilat 2100 mg,
12. Methadon 3.600 mg,
13. Methylphenidat 2.400 mg,
14. bis 22. aufgehoben
15. Morphin 24.000 mg.
23. Piritramid 6.000 mg,
23a Tapentadol 18.000 mg,
24. Tilidin 18.000 mg

oder

b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

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(Stand: 20.03.2023)

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