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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes

Vom 20. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 207 vom 25.07.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Konsumcannabisgesetzes

Das Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden" durch die Wörter "Die Zollbehörden können" ersetzt.

2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. stellt ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte zu Cannabis zur Verfügung."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort "Wohnung" die Wörter "oder des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "oder 25" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird. "(3) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 kann versagt werden, wenn
  1. konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den § § 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 eregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den   §§ 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird, oder
  2. die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung
    1. in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind, oder
    2. sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden."

4. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. "Sie dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte, unabhängig davon, ob diese Mitglieder oder Nichtmitglieder sind, oder andere Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Dasselbe Nichtmitglied darf von einer Anbauvereinigung mit mehr als einer Art von Tätigkeit nach Satz 3 nur beauftragt werden, wenn es entgeltlich beschäftigt wird."

5. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "regelmäßigen" gestrichen und werden die Wörter "einmal jährlich" durch das Wort "regelmäßig" ersetzt.

6. In § 34 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

7. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe "2" durch die Angabe "2 Satz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird die Angabe " § 10 Absatz 1" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

cc) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

"13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 ein Nichtmitglied beauftragt,".

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "13," die Angabe "13a," eingefügt.

8. Nach § 43 Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Darüber hinaus soll bis zum 1. Oktober 2025 eine Evaluation der Besitzmengen nach § 3 und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen nach § 19 Absatz 3 erfolgen."

Artikel 2
Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

§ 25 des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27) wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "oder" angefügt.

2.

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