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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Vom 14. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 37 vom 19.02.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes, dessen Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert und dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist:
§ 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit können zur Substitution zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben werden. Der substituierende Arzt darf diese Arzneimittel nur verschreiben, wenn
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"Zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit kann der substituierende Arzt zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder dessen Zubereitungen verschreiben, wenn
Einem Patienten, der das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, dürfen zur Behandlung einer schweren Opioidabhängigkeit zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin oder dessen Zubereitungen nur verschrieben werden, wenn neben dem substituierenden Arzt ein weiterer suchtmedizinisch qualifizierter Arzt, der nicht derselben Einrichtung angehört, das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen bestätigt hat." |
2. In Absatz 5 wird die Angabe " § 5 Absatz 11" durch die Angabe " § 5 Absatz 10" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (20.02.2025) in Kraft.
ID: 250391
ENDE |
(Stand: 19.02.2025)
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