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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

BfRG - BfR-Gesetz
Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung

Vom 6. August 2002
(BGBl. I Nr. 57 vom 14.08.2002 S. 3082; 2004 S. 2 04; 22.03.2004 S. 454 04a; 01.09.2005 S. 2618 05; 05.02.2009 09; 08.11.2011 S. 2178 11; 06.02.2012 S. 148 12; 22.05.2013 S. 1324 13; 27.09.2021 S. 4530 21)
Gl.-Nr.: 2120-5



§ 1 Rechtsform, Name

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein "Bundesinstitut für Risikobewertung" (Bundesinstitut) als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

§ 2 Tätigkeiten 05  11 12 21

(1) Das Bundesinstitut wird, unbeschadet bestehender Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes für Fragen der Gesundheit des Menschen, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

  1. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lebensmittelsicherheit oder dem Verbraucherschutz im Hinblick auf die Gesundheit des Menschen einschließlich Fragen der Ernährung und Ernährungsprävention und, soweit Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe, der Verkehr mit und die Anwendung von Tierarzneimitteln und bei Tieren angewandte pharmakologisch wirksame Stoffe, ausgenommen Tierimpfstoffe, betroffen sind, auch im Hinblick auf die Tiergesundheit in Zusammenhang stehen,
  2. wissenschaftliche Beratung des Bundesministeriums und anderer oberster Bundesbehörden, soweit das Bundesinstitut Tätigkeiten aus deren Geschäftsbereich wahrnimmt, sowie des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in allen Fragen, die zu den Tätigkeiten des Bundesinstitutes gehören,
  3. Zusammenarbeit mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, sowie mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene und Koordination des wissenschaftlichen Informationsaustauschs auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes,
  4. wissenschaftliche Forschung, soweit diese in einem engen Bezug zu seinen Tätigkeiten steht,
  5. Bewertung der Gesundheitsgefährlichkeit von Chemikalien, Dokumentation und Information zu Vergiftungsgeschehen,
  6. Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen,
  7. Risikobewertung bei gentechnisch veränderten Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen sowie von gentechnisch veränderten Futtermitteln und Futtermittelzusatzstoffen,
  8. gesundheitliche Fragen der Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere giftiger und ätzender Stoffe,
  9. Beteiligung am Monitoring nach den §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie an bundesweiten Erhebungen im Bereich der Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe,
  10. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft das Bundesgesundheitsamt oder das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt ist und diese Tätigkeit nicht von einer anderen Stelle wahrgenommen wird,
  11. Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors, soweit für diese Tätigkeit durch Rechtsakte oder auf der Grundlage von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft das Bundesinstitut benannt wird,
  12. Unterrichtung der Öffentlichkeit auf seinen Tätigkeitsgebieten über Risiken gesundheitlicher Art sowie sonstige gewonnene Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse; die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes bleiben unberührt,
  13. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier.

(2) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten kann das Bundesinstitut wissenschaftliche Erkenntnisse der Forschungsanstalten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums sowie anderer wissenschaftlicher Einrichtungen heranziehen. Soweit es sich bei den in Satz 1 genannten wissenschaftlichen Einrichtungen um solche der Länder handelt, sind deren Erkenntnisse im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit einzubeziehen.

(3) Bei seinen wissenschaftlichen Bewertungen und Forschungen ist das Bundesinstitut vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 weisungsunabhängig.

§ 3 Aufgabendurchführung

(1) Das Bundesinstitut erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesinstitut durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.

(2) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung das Bundesinstitut vom Bundesministerium beauftragt wird.

§ 4 Organe

(1) Organe des Bundesinstitutes sind die Präsidentin oder der Präsident und das Direktorium.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.

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