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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Düngeverordnung
- Brandenburg -
Vom 8. Januar 2024
(GVBl. II Nr. 4 vom 12.01.2023 EU)
Auf Grund des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1305), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) eingefügt worden ist, und des § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Düngerechts vom 31. August 2020 (GVBl. II Nr. 76), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Düngeverordnung
Die Brandenburgische Düngeverordnung vom 28. November 2022 (GVBl. II Nr. 74) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung legt fest, welche Gebiete von § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung erfasst werden. Diese Gebiete sind in der Anlage zu dieser Verordnung als Übersichtskarte dargestellt. Sie sind darüber hinaus über den Geobroker der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg unter https://geobroker.geobasis-bb.de unter dem Punkt "Geofachdaten" und dem Unterpunkt "Nitratbelastete Gebiete nach Prgf. 13a DüV" in flächenscharfer digitaler Form abrufbar. | "Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erfolgt durch diese Verordnung die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung. Ausgewiesen werden die landwirtschaftlichen Feldblöcke in den mit Nitrat belasteten Gebieten nach den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2). Als mit Nitrat belastete Gebiete werden die aus der Anlage ersichtlichen Gebiete ausgewiesen. Sie sind darüber hinaus über den Geobroker der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg unter https://geobroker.geobasis-bb.de in flächenscharfer digitaler Form abrufbar." |
2. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
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Anhang zu Artikel 1 Nummer 2
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Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008 S. 1) geändert worden ist.
ID: 240062
ENDE |
(Stand: 20.01.2025)
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