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AVDüV - Ausführungsverordnung Düngeverordnung
Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung
- Bayern -
Vom 4. September 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2018 S. 722; 22.12.2020 Nr. 783aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820-1-L
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3, Abs. 5, § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 4 und 5 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl I S. 1305) verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1 Besondere Anforderungen
Für Gemarkungen, in denen auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung (GrwV) enthaltenen Schwellenwertes für Nitrat ein Flächenanteil von mehr als 50 % im Sinne des § 7 GrwV in einem schlechten chemischen Zustand ist und in denen deshalb Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 der Düngeverordnung (DüV) erforderlich sind, gilt:
Für Gemarkungen oder Teile von Gemarkungen, bei denen nach wasserwirtschaftlicher Beurteilung im Grundwasser an keiner Stelle mehr als 37,5 Milligramm Nitratje Liter anzunehmen sind und bei denen kein vordringlicher Handlungsbedarf zur Umsetzung von Maßnahmen nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht, sind keine Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich. Die Gebiete nach den Sätzen 1 und 2 legt die Landesanstalt für Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt durch Allgemeinverfügung fest.
§ 2 Erleichterungen
Für Gemarkungen, in denen mindestens 50 % der Fläche nicht unter die in § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3 DüV genannten Gebiete fällt, gelten die in § 13 Abs. 5 Nr. 1 und 2 DüV genannten Erleichterungen. Diese Erleichterungen gelten nicht für Betriebe, deren Flächen zu mindestens 20 % in
liegen. § 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Düngegesetzes kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 4 Inkrafttreten
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(Stand: 20.01.2025)
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