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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
- Bayern -
Vom 28. Juli 2022
(GVBl. Nr. 15 vom 12.08.2022 S. 492)
Auf Grund des Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 und 10 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
Die Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung ( GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die zuletzt durch Art. 32a Abs. 5 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "und amtliche Laboratorien" werden angefügt.
b) In Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
c) Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. nach § 4 Abs. 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) einschließlich der Prüfung nach § 4 Abs. 3 Tier-LMÜV und | "3. nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und". |
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 6 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.
bb) In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nr. 8 wird angefügt:
"8. nach § 43a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)."
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)" durch die Angabe "LFGB" ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1
1. nach Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1.
c) Folgende Nr. 2 wird angefügt:
"2. nach Art. 4 Abs. 1 Satzteil vor Buchst. a, Abs. 3 Unterabs. 1 Satzteil vor Buchst. a, Abs. 4 Satzteil vor Buchst. a und Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. nach Art. 3 Satz 2 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, | "4. nach Art. 111 der Verordnung (EU) 2016/429 und Art. 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035," |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 Teilsatz 5 werden die Wörter " § 14g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Schweinepest-Verordnung hinsichtlich der Zulassung von Schlachtstätten, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben zum Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr nach Art. 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU " durch die Wörter "Art. 41 Nr. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605" ersetzt.
bb) In Nr. 5 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nr. 6 wird die Angabe "15," gestrichen und der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
dd) Folgende Nr. 7 wird angefügt:
"7. nach den Art. 95 und 97 der Verordnung (EU) 2016/429."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "eine weitere Dienststelle in Erding" durch die Wörter "weitere Dienststellen" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "das" durch das Wort "ein" ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Ist die Kontrollbehörde zuständig für einen Betrieb nach Satz 1, so erstreckt sich die Zuständigkeit für die Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung auch auf alle weiteren Betriebe desselben Unternehmers, die sich in unmittelbarem, räumlichem Zusammenhang befinden, auch wenn diese Betriebe für sich genommen die Kriterien nach Satz 1 nicht erfüllen."
c) Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Zulassung von Schlachtstätten, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben zum Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr nach § 14g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Schweinepest-Verordnung in Verbindung mit Art. 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, | "2. die besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildverarbeitungsbetrieben gemäß Art. 41 Abs. 1 sowie den Beschluss nach Art. 41 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605," |
d) Abs. 6 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 16.08.2022)
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