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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 21. November 2023
(GVBl. Nr. 23 vom 14.12.2023 S. 629)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus:
Die Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften ( BayWeinRAV) vom 21. Juli 2020 (GVBl. S. 410, BayRS 7821-6-V) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Reblausherdes (mit Reblaus befallene Grundstücke oder Grundstücksteile)" durch die Wörter "mit Reblaus befallenen Grundstücks oder Grundstücksteils (Reblausherd)" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort "Zuckergehalt," und die Wörter " § 18 Abs. 12 der Weinverordnung," gestrichen.
b) Abs. 1
(1) Wein mit Herkunftshinweis auf einen im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen Teil eines Weinbau- oder Anbaugebiets darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Zuckergewicht, in Invertzucker berechnet, im Vergleich zum Gewicht des vorhandenen Alkohols nicht höher ist, als sich aus den in Anlage 2 festgesetzten Verhältniswerten ergibt. Dies gilt nicht für Jungwein.
wird aufgehoben.
c) Die Abs. 2 und 3 werden die Abs. 1 und 2.
4. In § 22 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
5. In § 27 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.
6. In § 32 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe "Anlage 4 " durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.
.
Zucker-Alkohol-Verhältnis Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1)
Weine mit geschützter geografischer Angabe Weinbaugebiet Bayern alle Weinarten 1 : 5 Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung Qualitätswein 1. g. U. Franken Rotweine
1 : 5 andere Weine 1 : 3,5 2. g. U. Württemberg (Bereich Bayerischer Bodensee)
alle Weinarten
1 : 3 Prädikatswein 1. g. U. Franken a) Rotweine mit den Prädikaten
Kabinett und Spätlese; sofern der natürliche Alkoholgehalt bei Spätlese
unter 13 % vol liegt
1 : 5 b) andere Weine mit den Prädikaten
Kabinett und Spätlese, sofern der natürliche Alkoholgehalt bei Spätlesen
der Rebsorte Riesling und Silvaner unter 12,5 % vol und bei den übrigen
Weißweinsorten unter 13 % vol liegt
1 : 3 2. g. U. Württemberg (Bereich Bayerischer Bodensee)
alle Weinarten mit den Prädikaten
Kabinett und Spätlese1 : 3
wird aufgehoben.
8. Die Anlagen 3 und 4 werden die Anlagen 2 und 3.
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2023 in Kraft.
ID 232476
ENDE |
(Stand: 19.03.2025)
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