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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
- Bayern -

Vom 7. Januar 2025
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2025 S. 17)


Auf Grund des Art. 29 Abs. 4 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen ( GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 630) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Die Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung ( GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Juli 2022 (GVBl. S. 492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Satzteil nach Buchst. m, Nr. 3 und 9 wird nach dem Wort "Anlage" jeweils die Angabe "1" eingefügt.

2. Der Überschrift des Teils 3 wird das Wort "; Landtierarztquote" angefügt.

3. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 und 15 eingefügt:

" § 14 Bewerbungsverfahren Landtierarztquote

(1) Der elektronisch einzureichenden Bewerbung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 GVVG sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. das vollständig ausgefüllte Antragsformular,
  2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
  3. ein Anschreiben mit Darstellung der persönlichen Beweggründe für die Bewerbung im Rahmen der Vorabquote und
  4. ein Nachweis über das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GVVG, das erkennen lässt, wieviel Prozent der Vergleichsgruppe ein schlechteres Testergebnis erzielt haben als die Bewerberin oder der Bewerber (Prozentrang), und das den Standardwert aufführt.

Dem Antrag sind außerdem folgende Unterlagen zu den Auswahlkriterien nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 GVVG beizufügen, soweit ein entsprechender Berufsabschluss oder ein entsprechendes Praktikum vorhanden ist:

  1. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in einem der in Anlage 2 genannten Berufe,
  2. eine Bestätigung über die Dauer der Ausübung dieses Berufs und
  3. eine Bestätigung über die Ausübung eines mindestens vierwöchigen tierärztlichen Praktikums im Bereich der Nutztiermedizin.

Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Ausbildung in einem der in Anlage 2 genannten

Berufe wird nur berücksichtigt, wenn nach Maßgabe des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung vorgelegt wird. 4Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen. 5Die Bestätigung nach Satz 2 Nr. 2 und 3 kann auch in der Form einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden.

(2) Das Landesamt kann im Einzelfall die Vorlage der unter Abs. 1 aufgeführten Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie verlangen.

§ 15 Auswahlverfahren

(1) Zur Ermittlung des Rangplatzes auf der ersten Stufe werden die in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 GVVG festgelegten Punkte wie folgt berechnet:

  1. maximal 50 Punkte für den Studieneignungstest, berechnet nach folgender Formel:
    Prozentrang
    _____________________
    × 50 Punkte = Punktwert für Studieneignungstest,
    100
  2. 25 Punkte für eine dreijährige Berufsausbildung in einem Beruf nach Anlage 2 zuzüglich fünf Punkte für sechs Monate Berufsausübung in diesem Beruf,
  3. maximal 20 Punkte für ein Praktikum im Bereich der Nutztiermedizin:
    1. 20 Punkte für ein zehnwöchiges Praktikum,
    2. 15 Punkte für ein achtwöchiges Praktikum,
    3. 10 Punkte für ein sechswöchiges Praktikum oder
    4. fünf Punkte für ein vierwöchiges Praktikum.

Der Rangplatz für die erste Stufe richtet sich nach der erzielten Summe der Punkte, beginnend mit der höchsten Punktzahl. 3Bei gleichem Punktwert entscheidet jeweils zunächst der höhere Punktwert nach Satz 1 Nr. 1, sodann der höhere Punktwert nach Satz 1 Nr. 2 und dann das Los über den Rangplatz.

(2) Die Zulassung zu den Auswahlgesprächen auf der zweiten Stufe gemäß Art. 29 Abs. 3 Satz 1 GVVG richtet sich nach dem Rangplatz für die erste Stufe, beginnend mit der höchsten Punktzahl.

(3) In den Auswahlgesprächen werden die relevanten Kernkompetenzen, die fachspezifische persönliche Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber bewertet. Sie bestehen aus Kurzinterviews, die auch praktische Fähigkeiten prüfen, und einem Einzelgespräch (Stationen). Die Bewertungen der Stationen des Auswahlgesprächs erfolgen auf einer für alle Stationen gleichen Punkteskala. Insgesamt können 100 Punkte erreicht werden. Dabei entfallen maximal 68 Punkte auf die Kurzinterviews, wobei maximal 17 Punkte für den Gesamteindruck und maximal 51 Punkte für Kernkompetenzen vergeben werden. Für das Einzelgespräch können maximal 32 Punkte vergeben werden, wobei maximal 8 Punkte wiederum auf den Gesamteindruck und 24 Punkte auf die Kriterien Motivation, Eignung und Reflexion entfallen.

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