Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Betäubungsmittel

Bremische Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz
- Bremen -

Vom 30. April 2024
(Brem.GBl. Nr. 38 vom 27.05.2024 S. 151 i.K.)



Aufgrund des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109, S. 2) verordnet der Senat:

§ 1 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde nach §§ 11 bis 15, § 22 Absatz 3 Nummer 3, § 26 Absatz 2 bis 5 sowie § 27 Absatz 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie des § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Konsumcannabisgesetzes, soweit ein Verstoß gegen § 22 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vorliegt, ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Gleiches gilt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 7 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Konsumcannabisgesetzes ist das Ordnungsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. Gleiches gilt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Konsumcannabisgesetzes, soweit ein Verstoß gegen § 10 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes vorliegt. Die Fachaufsicht übt insoweit die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz aus.

§ 3 Kinder- und Jugendschutz

(1) Zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde im Sinne des § 7 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes ist das Ordnungsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Konsumcannabisgesetzes ist das Jugendamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und das Jugendamt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 1 und § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung treten zum 1. Juli 2024 in Kraft.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.01.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X