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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Bremischen Landesdüngeverordnung
- Bremen -
Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. Nr. 162 vom 21.12.2022 S. 1026)
Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Bremische Landesdüngeverordnung vom 24. September 2019 (Brem.GBl. S. 604), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Flächen innerhalb des Gebietes eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, das nach dem Verfahren des Abschnitts 2 der AVV Gebietsausweisung ermittelt wurde (mit Nitrat belastetes Gebiet). Die in einem mit Nitrat belasteten Gebiet in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven liegenden landwirtschaftlichen Flächen sind in den Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieser Verordnung sind, als Feldblöcke gekennzeichnet. (2) Den Angaben der Anlagen 1 und 2 liegt der Stand der Feldblöcke vom 26. Juni 2020 im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) zugrunde. Veränderungen dieses Standes berühren nicht den Anwendungsbereich dieser Verordnung. (3) Diese Verordnung und die als Übersichtspläne beigefügten Anlagen 1 und 2 werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift der Verordnung und des dazugehörigen Übersichtsplanes für die Stadtgemeinde Bremerhaven wird beim Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung und der zugehörigen Karten wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt. |
" § 3 Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Flächen innerhalb der Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, die nach dem Verfahren des Abschnitts 2 der AVV Gebietsausweisung ermittelt worden sind (mit Nitrat belastete Gebiete). Das mit Nitrat belastete Gebiet für die Stadtgemeinde Bremen ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Diese Verordnung und die als Übersichtsplan beigefügte Anlage 1 werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift der Verordnung und die als Übersichtsplan beigefügte Anlage 1 werden beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt." |
2. Die Anlage 1 (zu § 3 und § 4 Absatz 1) enthält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
3. Die Anlage 2 (zu § 3 und § 4 Absatz 1) wird
aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 und § 4 Absatz 1) |
Alt:
Neu:
ID: 222748
ENDE |
(Stand: 20.01.2025)
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