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AVDüV - Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung
Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach § 13 der Düngeverordnung
- Hessen -
Vom 20. August 2019
(GVBl. Nr. 16 vom 29.08.2019 S. 203; 16.12.2020 S. 964 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 85-76
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 5. 1068), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Gewässerschutzanforderungen für Gebiete nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung
(1) Zum Zwecke der Reduzierung der landwirtschaftlichen Nitrat- und Phosphateinträge in belastete Grundwasserkörper und in Oberflächengewässer gelten in den sich aus der Anlage ergebenden Gebieten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung bei der Bewirtschaftung von Schlägen die abweichenden Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2, 5 und 12 der Düngeverordnung. Bewirtschaftet ein Betrieb weinbaulich genutzte Flächen, so gelten anstelle der Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 der Düngeverordnung die Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 11 der Düngeverordnung.
(2) Soweit sich nur ein Teil eines Schlages in dem sich aus der Anlage ergebenden Gebiet nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung befindet, gilt Abs. 1 nur für diesen Teil des Schlages.
§ 2 Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 und 5 der Düngeverordnung
(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle nach § 13 Abs. 4 Satz 2 bis 4 der Düngeverordnung Ausnahmen von den Gewässerschutzanforderungen nach § 1 genehmigen für Betriebe, die an einem oder mehreren Agrarumweltprogrammen teilnehmen, das oder die
(2) In anderen als den sich aus der Anlage ergebenden Gebieten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung sind abweichend von § 8 Abs. 6 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 4 der Düngeverordnung, Betriebe, die
von den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Düngeverordnung ausgenommen.
§ 3 Nachweis nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung
Der Nachweis der Einhaltung des Kontrollwertes nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung ist unmittelbar nach dem Erstellen des betrieblichen Nährstoffvergleichs der zuständigen Stelle vorzulegen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 1 genannten abweichenden Anforderungen nicht nachkommt.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Liste der Gebiete (Gemarkungen und Trinkwasserschutzgebiete) |
Anlage (zu § 1 Abs. 1 Satz 1) |
Karte der Gebiete (Gemarkungen und Trinkwasserschutzgebiete) |
Anlage (zu § 1 Abs. 1 Satz 1) |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 20.01.2025)
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