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Regelwerk, Lebensmittel, Düngemittel

AVDüV - Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung
Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach § 13 der Düngeverordnung

- Hessen -

Vom 20. August 2019
(GVBl. Nr. 16 vom 29.08.2019 S. 203; 16.12.2020 S. 964 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 85-76


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 5. 1068), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Gewässerschutzanforderungen für Gebiete nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung

(1) Zum Zwecke der Reduzierung der landwirtschaftlichen Nitrat- und Phosphateinträge in belastete Grundwasserkörper und in Oberflächengewässer gelten in den sich aus der Anlage ergebenden Gebieten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung bei der Bewirtschaftung von Schlägen die abweichenden Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2, 5 und 12 der Düngeverordnung. Bewirtschaftet ein Betrieb weinbaulich genutzte Flächen, so gelten anstelle der Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 der Düngeverordnung die Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 11 der Düngeverordnung.

(2) Soweit sich nur ein Teil eines Schlages in dem sich aus der Anlage ergebenden Gebiet nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung befindet, gilt Abs. 1 nur für diesen Teil des Schlages.

§ 2 Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 und 5 der Düngeverordnung

(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle nach § 13 Abs. 4 Satz 2 bis 4 der Düngeverordnung Ausnahmen von den Gewässerschutzanforderungen nach § 1 genehmigen für Betriebe, die an einem oder mehreren Agrarumweltprogrammen teilnehmen, das oder die

  1. in besonderer Weise dem Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen dient oder dienen und
  2. auf der gesamten sich in einem Gebiet nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung befindlichen Fläche eines Betriebes die gleiche Wirkung erzielt oder erzielen, wie die Gewässerschutzanforderungen nach § 1.

(2) In anderen als den sich aus der Anlage ergebenden Gebieten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Düngeverordnung sind abweichend von § 8 Abs. 6 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 4 der Düngeverordnung, Betriebe, die

  1. abzüglich von Flächen nach § 8 Abs. 6 Nr. 1 und 2 der Düngeverordnung weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
  2. höchstens bis zu 3 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
  3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
  4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organischmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,

von den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Düngeverordnung ausgenommen.

§ 3 Nachweis nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung

Der Nachweis der Einhaltung des Kontrollwertes nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung ist unmittelbar nach dem Erstellen des betrieblichen Nährstoffvergleichs der zuständigen Stelle vorzulegen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 1 genannten abweichenden Anforderungen nicht nachkommt.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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Liste der Gebiete
(Gemarkungen und Trinkwasserschutzgebiete) 
Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)

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Karte der Gebiete
(Gemarkungen und Trinkwasserschutzgebiete)
Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)
ENDE

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